Karlsruhe/Stuttgart (lk) – Silvester feiern im Corona-Jahr 2020 wird anders werden, als wir es bisher gewohnt sind. Doch was ist jetzt eigentlich erlaubt und was nicht? Darüber herrscht noch immer etwas Verwirrung. Wir haben daher das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist generell untersagt. Das Bundesinnenministerium hat auch ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik erlassen. Daher ist der Kauf von Feuerwerk und Böllern nicht möglich. Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren können unter Umständen durch falsche Lagerung beschädigt sein und sollten ebenfalls nicht gezündet werden, da dies mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergeht.
In Baden-Württemberg sind für Silvester keine Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen geplant. Das bedeutet: Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Silvester gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Silvester nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu. Und wegen der nächtlichen Ausgangssperre dürfen die Menschen in Baden-Württemberg von heute an bis zum 10. Januar – demnach also auch an Silvester – das Haus zwischen 20 Uhr und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen verlassen.
Zwischen 5 und 20 Uhr ist die Anreise zu Verwandten und Freunden erlaubt. Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. In einer früheren Version auf https://www.baden-wuerttemberg.de stand, dass dies nicht erlaubt sei. Diese Auslegung der Corona-Verordnung ist nicht mehr gültig. Eine Anreise nach 20 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Das bedeutet, dass Singles und Paare jetzt die Chance haben, Silvester mit Familie oder Freunden im kleinen Kreis zu feiern und auch dort zu übernachten. Die Regeln für Ansammlungen im privaten Raum müssen jedoch auch bei Übernachtungen im Freundeskreis beachtet werden – also eine Obergrenze von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.
Für Paare gibt es noch eine weitere Änderung in der neuen Corona-Verordnung. Der Lebenspartner oder die -partnerin darf neu seit heute jederzeit zwischen 20 und 5 Uhr besucht werden. Auch die An- und Abreise in seine oder ihre Wohnung dürfen nun in dieser Zeit stattfinden. Auf der Seite der Landesregierung steht: „Wenn es sich um den (Lebens-)Partner oder die (Lebens-)Partnerin handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.“