Pforzheim und Rastatt erreichen letzte Öffnungsstufe - das gilt ab heute

30. Juni 2021 , 06:00 Uhr

Pforzheim (pm/mt) – Auch in Pforzheim und im Landkreis Rastatt liegt die Inzidenz den fünften Tag in Folge unter dem Wert von 10. Deswegen entfallen ab heute die meisten Einschränkungen. Lockerungen gibt es seit Dienstag auch im Enzkreis.

Kontaktbeschränkungen 

Ab heute dürfen sich maximal 25 Menschen aus beliebig vielen Haushalten im privaten Rahmen treffen. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Gastronomie und Vergnügungsstätten

Außerdem entfallen die allermeisten Einschränkungen im öffentlichen Leben ganz, wie zum Beispiel der sogenannte 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) in gastronomischen Innenräumen. Ab jetzt ist auch das Rauchen in Innenräumen von Rauchergaststätten, Shisha-Bars und Spielhallen wieder erlaubt. Allerdings müssen Kontaktdaten der Gäste erhoben werden und jeder Betrieb braucht ein funktionierendes Hygienekonzept. 

Einzelhandel, Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Im Einzelhandel (sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr), in Beherbergungsbetrieben, in Kultureinrichtungen (z.B. Galerien, Museen, Bibliotheken), in der außerschulischen und beruflichen Bildung (z.B. Volkshochschulen, Kunstgruppen) und in Freizeiteinrichtungen (z.B. Schwimmbäder, Klettergärten) gibt es keinerlei Begrenzungen (wie zum Beispiel der Personenzahl) mehr. Auch die Testpflichten entfallen komplett, ebenso die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung. Es muss allerdings auch weiterhin ein Hygienekonzept geben. Beschränkungen gelten noch in Schwimmbädern: Dort darf nur eine begrenzte Zahl an Menschen gleichzeitig im Wasser sein.

Hochzeiten, Geburtstage und andere privaten Feiern 

Private Veranstaltungen sind mit bis zu 300 Personen erlaubt. Bei Feiern in geschlossenen Räumen müssen aber die „3G“ (geimpft, genesen oder getestet) erfüllt sei .

Öffentliche Veranstaltungen

Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien dürfen maximal 1.500 Personen teilnehmen. Dazu gehören zum Beispiel auch Stadtfeste. Bei mehr als 300 Teilnehmern gilt die Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 500 Menschen zusammenkommen. Alternativ kann ein Veranstalter aber auch nach Auslastung gehen und 30 Prozent der Plätze ohne oder 60 Prozent mit einem Test-, Impf- oder Genesungs-Nachweis nutzen.

Sport

Auch im Sport fallen – sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen – alle Beschränkungen. Einzig bei Wettkampf-Veranstaltungen ist zu beachten, dass im Freien bis maximal 1.500 Zuschauer dabei sein dürfen; sind es mehr als 300, gilt eine zusätzliche Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 500 Zuschauern ausgetragen werden. Auch hier können alternativ 30 Prozent der Plätze ohne oder 60 Prozent mit einem Test-, Impf- oder Genesungs-Nachweis genutzt werden. Es besteht weiterhin eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie zur Vorlage eines Hygienekonzeptes.

Maskenpflicht 

Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, zum Beispiel beim Einkaufen, in Bus und Bahn oder geschlossenen Räumen wie öffentlichen Gebäuden, bleibt vorerst bestehen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind ausgenommen. Ausnahmen gelten bei privaten Treffen und Feiern, beim Sport treiben sowie in der Gastronomie während des Essens und Trinkens. Ein FAQ zu der neuen Corona-Verordnung gibt es auch auf der Website des Landes Baden-Württemberg 

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