Linkenheim-Hochstetten (pm/cmk) Mit einer Allgemeinverfügung verbietet die Gemeinde Linkenheim-Hochstetten ab Donnerstag das Verweilen an Seen und am Rheinufer. In den vergangenen Tagen war es vor allem dort zu einem hohen Besucherandrang gekommen, vermutlich aufgrund des schönen Wetters. Ein Spaziergang oder ein Radausflug sollen weiterhin erlaubt bleiben, das Picknicken am See oder die Nutzung der Bänke am Rheinufer allerdings nicht.
Die Allgemeinverfügung trete am Donnerstag (9. April) in Kraft und gelte zunächst bis zum Ende der Osterferien (19. April), das teilte das Bürgermeisteramt Linkenheim-Hochstetten am Mittwoch mit. Dadurch werde das Verweilen an den Baggerseen Streitköpfle, Rohrköpfle und Gießen sowie entlang des Leinpfads verboten. In den vergangenen Tagen sei es durch das schöne Wetter zu großen Besuchermengen gekommen. Auch andere Städte und Gemeinden haben bereits vergleichbare Allgemeinverfügungen erlassen, unter anderem Rheinstetten, Eggenstein-Leopoldshafen und Philippsburg.
Ein Spaziergang oder eine Radtour entlang der Seen oder am Rhein soll allerdings nach wie vor möglich sein. „Mit dem Verweil-Verbot haben wir eine Regelung die den Sonntagsspaziergang oder das Radfahren am Rhein weiterhin ermöglicht, das war den Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderates und mir wichtig“, so Bürgermeister Michael Möslang. Durch das Verbot des Verweilens ist zum Beispiel die Nutzung der Bänke am Rheinufer oder ein Picknick am Baggersee nicht mehr möglich. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt jedoch auch andere Ausflugsziele oder Spazierwege, zum Beispiel durch den Hardtwald zu erwägen. „Uns ist es sehr wichtig, dass die Menschen nach wie vor an die frische Luft können, spazieren gehen allein, zu zweit, oder in der häuslichen Gemeinschaft“, so Möslang weiter. „Zugleich konterkariert es die allgegenwärtige Bemühung Infektionswege einzudämmen, wenn am Wochenende 30 Familien gleichzeitig auf der Insel Rott unterwegs sind.“
Auch das Angeln oder andere Sportarten, die dauerhaft an einer Stelle erfolgen, werden mit der Verfügung verboten. Um aber beispielsweise das Angeln nicht völlig zu verbieten, greife die Allgemeinverfügung jeweils zwischen 9 und 20 Uhr. Davor und danach sei ein Verweilen im Rahmen der Festsetzungen der Landes-Corona-Verordnung möglich. Zu diesen Zeiten sei der Freizeitverkehr erfahrungsgemäß vergleichsweise gering.