Karlsruhe: Umziehen in der Corona-Zeit

28. Januar 2021 , 14:00 Uhr

Karlsruhe (mt) – In Karlsruhe lebt es sich in Vergleich zu anderen Großstädten mit 8,38 Euro pro Quadratmeter noch einigermaßen günstig. Das zeigt der neue Mietspiegel der Stadt, der am 1. Januar veröffentlicht wurde. Damit steht Karlsruhe aber auch in der Region gut da. Am teuersten wohnen Menschen in Baden-Baden mit 9,70 pro Quadratmeter und am billigsten Freudenstadt mit 7,40 Euro. Anders als in anderen Bereichen hat Corona hingegen keinen Einfluss auf den Mietspiegel. Allerdings ist Corona ein großes Thema beim Wohnen und Umziehen. Dort ist nämlich einiges massiv erschwert.

Räumung auch während Corona

Auch während der Corona-Pandemie ziehen die Menschen weiter um. Das geschieht allerdings nicht immer freiwillig: „Leute sind oftmals gezwungen, durch entsprechende Kündigungen der Vermieterseite. Da wurde von gesetzgeberischer Seite kein Aussetzen der Verpflichtung, die Wohnungen zu räumen oder umzuziehen, vorgenommen. Also gilt die ganz normale Regel, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde und die Räumung entsprechend zu erfolgen hat, dass die Mieter dann auch trotz Corona umziehen müssen,“, sagt Ruth Zöller, Geschäftsführerin des Mietervereins Karlsruhe. 

Wohnungsbesichtigungen müssen ermöglicht werden

Auch bei Wohnungsbesichtigungen hat Corona einiges erschwert: „Diese Rückmeldung bekomme ich immer wieder, weil in Wohnung wohnende Mieter die Sorge haben, dass ihnen durch Besichtigungen der Wohnung das Virus eingetragen wird. Die fragen berechtigterweise dann nach, ob eine Besichtigung ermöglicht werden muss. Aber auch hier gibt es vom Gesetzgeber keinerlei Einschränkung. Das heißt, unter den allgemein geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung, müssen die Leute entsprechend Besichtigungen ermöglichen. Sie können verlangen, dass Masken getragen werden oder sogar Handschuhe anbieten, die die Besucher anziehen sollen. Natürlich sind auch Einzelbesichtigungen möglich, so dass nur eine Person die Räumlichkeiten betreten darf“, erklärt Zöller.

Onlinebesichtigungen nicht immer möglich

Inzwischen bieten viele Vermieter alternativ die Möglichkeit an, Wohnungen online zu besichtigen. Doch auch das ist rechtlich nicht einfach: „Viele Mieter möchten nicht, dass der Vermieter Fotos macht oder gar Filmaufnahmen von der Wohnung, solange sie darin wohnen. Das schließt die Möglichkeit einer Onlinebesichtigung von vorneherein aus. Konkret bedeutet das: nur wenn ein Mieter seine Wohnung zusammen mit den Einrichtungsgegenständen drin durch den Vermieter filmen lassen würde, hat der Vermieter überhaupt die Möglichkeit, Onlinebesichtigungen durchzuführen“, erläutert die Geschäftsführerin des Mietervereins im Gespräch mit der neuen welle.

Widerrufsrecht nach Onlinebesichtigung

Wenn ein Mietvertrag unterschrieben wird, obwohl Sie die Wohnung vorher nicht gesehen haben, können Sie unter Umständen auch vom Vertrag zurücktreten: „Es ist in der Tat so, dass ein Widerrufsrecht bestehen könnte. Eine Voraussetzung bzw. zum Ausschluss des Widerrufsrechts  ist, dass ich eben die Wohnung vorab besichtigt habe und tatsächlich in der Wohnung war. Deshalb würde hier unter Umständen – aber das müsste man wirklich konkret am Einzelfall prüfen, mit welchen Absprachen das abgelaufen ist – tatsächlich ein Widerrufsrecht bestünde“, sagt Zöller. 

Übergabe mit Zeugen erschwert

Wegen der Corona-Verordnung dürfen nur zwei Haushalte gleichzeitig zusammentreffen. Bei einer Wohnungsübergabe raten Mietvereine prinzipiell dazu, zumindest einen Zeugen dazu zunehmen, um Streitigkeiten mit dem ehemaligen Vermieter bezüglich der Kaution vorzubeugen: „Das ist natürlich im Moment eingeschränkt, weil immer nur jeweils eine weitere Person zu einem bestehenden Haushalt dazu kommen darf. Das würde zum Beispiel bedeuten, dass ich einen Zeugen oder eine dritte Person prinzipiell mit der Wohnungsübergabe beauftragen kann, die dann in meinem Namen die Wohnungsübergabe macht und gleichzeitig auch als Zeuge fungieren könnte“, so die Geschäftsführerin des Mietervereins Karlsruhes. Alternativ können Sie die Wohnung bereits vor der Übergabe mit einem Zeugen besichtigen und Foto- und Videoaufnahmen machen: „Die Möglichkeit besteht, das raten wir auch oft. Gerade wenn irgendwelche Mängel oder Schäden an der Wohnung sowieso schon sichtbar vorhanden sind, dass die Wohnung mit einem Zeugen besichtigt wird und von den problematischen Stellen am besten Fotos angefertigt werden“, erklärt Zöller.

Quarantäne bei anstehenden Umzug

Wenn Sie Ihren Vertrag gekündigt haben und wegen Corona in Quarantäne müssen, sind Sie nicht verpflichtet auszuziehen, obwohl das Mietverhältnis in dieser Zeit möglicherweise endet: „Das wäre ein Grund, dass das Mietverhältnis so lange noch fortdauern müsste, wie die Quarantänezeit gilt. […] Der Vermieter, dem Sie die Wohnung nicht rechtzeitig zurückgeben können, hätte dennoch eventuell Schadensersatzansprüche oder Ansprüche, dass weiterhin eine Mietzahlung bzw. eine Nutzungsentschädigung gezahlt wird“, führt Zöller im Interview aus. Den Vermieter können Sie über Ihre Quarantäne telefonisch oder per Mail informieren. Wichtig ist allerdings, dem Vermieter eine Bescheinigung des Gesundheitsamts vorzulegen.

Umzugshelfer nur nach Coronaverordnung

Bei dem Umzug selbst dürfen Helfer nur ihm Rahmen der geltenden Hygiene-Vorgaben helfen:  „Dies bedeutet Abstand halten, 1,5 Meter und dass dann eigentlich, wenn man es streng nimmt, sich immer nur eine Person jeweils in einem fremden Haushalt aufhalten darf“, präzisiert Zöller. 

Mietausfälle wegen Corona

Auch beim Wohnen selbst hat Corona die Situation für Mieter erschwert. Viele können ihre Miete nicht mehr zahlen. Ein Kündigungsschutz für die Dauer von 24 Monaten aufgrund von Mietausfällen gilt nur, wenn die Zahlungsrückstände im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 geschehen sind. Er besteht außerdem nur für die Fälle, bei denen die Rückstände auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Der Vermieter darf den Mieter oder Pächter erst kündigen, wenn auch nach dem 30. Juni 2022 die Mietrückstände noch nicht beglichen wurden. Die Regelungen ist allerdings nach dem 1. Juli 2020 nicht verlängert worden. Als Grund erklärte die Bundesregierung, es habe sich gezeigt, dass sich Mieter und Vermieter in sehr vielen Fällen auf privater Basis einigen konnten. Ruth Zöller rät dazu, wenn Sie jetzt wegen Corona mit der Miete in Rückstand geraten, möglichst schnell den Vermieter zu kontaktieren und über die Situation zu informieren. Wenn Sie durch Corona ihre Anstellung verloren haben, sollten sie außerdem laut Zöller schnell die Ersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld oder gegebenenfalls Hartz 4 beantragen, sodass die weiteren Zahlungen möglichst schnell fließen könnten. 

Handwerker während Corona

Unklarheiten gibt es in der Corona-Krise, ob Handwerker immer noch die Wohnung betreten können. Das ist zwar der Fall, die Arbeiter müssen sich aber an die Abstands- und Hygiene-Vorgaben halten. Wenn Sie jedoch Bedenken haben, sich mit Corona anzustecken, können Sie den Handwerkern auch den Zutritt verweigern. Das gilt ebenso für Zählerstandableser: „Die Möglichkeit besteht. Sinnvoll ist es natürlich eine entsprechende Absprache mit dem Vermieter zu treffen, weil die Vermieter hier normalerweise dann sagen: `Ok, lesen Sie bitte selbst die entsprechenden Heizkostenverteiler, Wasseruhren usw. ab und geben mir die Zählerstände durch.´ Eine andere Möglichkeit wäre, wenn keine Zählerstände ermittelt werden können, dass nach entsprechender Schätzung die Abrechnung erstellt wird“, erklärt Zöller.

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