Rastatt (pm/lk) – Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat für die Stadt Rastatt eine neue Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in der Innenstadt erlassen. Zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss jetzt werktags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr eine Maske in weiten Teilen der Innenstadt und auf dem Kulturplatz vor der Reithalle unabhängig von der Einhaltung des Abstands getragen werden.
Konkret gilt die Maskenpflicht auf dem Marktplatz und in der Kaiserstraße zwischen Poststraße und Lyzeumstraße, in der Poststraße, in der Rathausstraße, in der Rossistraße, in der Schlossstraße zwischen Schlosserstraße und Schiffstraße, auf dem Faneser Platz sowie auf dem kompletten Kulturplatz bei der Reithalle. Der Sonntag ist von der Regelung wegen der geringen Frequenz in der Rastatter Innenstadt ausgenommen. In Baden-Baden gilt weiterhin, dass das Tragen von Mund- und Nasenschutz in der Fußgängerzone und auf Märkten zwischen 8:00 und 20:00 Uhr an allen Wochentagen unabhängig vom Abstand Pflicht ist.
Für alle anderen Städte und Gemeinden im Landkreis Rastatt gilt ausschließlich die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die unter anderem eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen vorschreibt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ferner ist in der Corona-Verordnung, die grundsätzlich im ganzen Land gilt, geregelt, dass bei privaten Feiern höchstens zehn Teilnehmer aus maximal zwei Haushalten zugelassen sind.