Harter Lockdown ab Mittwoch - was darf ich noch?

13. Dezember 2020 , 14:16 Uhr

Stuttgart/Karlsruhe (dpa/ass) – Es fühlt sich an wie im Frühjahr – nur kälter. Deutschland rüstet zur Eindämmung der Pandemie auf. Ab Mittwoch kommt bundesweit ein harter Lockdown. Das hat für jeden Einzelnen ganz konkrete Folgen.Einkaufen ja, aber Shoppen geht nicht mehr. Am Sonntag hat sich Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten beraten und neue Regelungen verkündet. Da kann man schnell den Überblick verlieren. Wir haben für Sie ein paar Beispiele aufgelistet, was sich in den kommenden Tagen auf jeden Fall ändern wird.

Wen darf ich noch treffen?

Nachts niemanden außerhalb des eigenen Haushalts – es sei denn, man muss zum Beispiel zur Arbeit oder zum Arzt. Das abendliche Bier bei Freunden geht ab sofort nicht mehr. Tagsüber – das ist definiert als die Zeit von 5:00 bis 20:00 Uhr – dürfen weiterhin privat wie öffentlich maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten sowie Verwandte in gerader Linie (Großeltern-Eltern-Kinder) und Partner zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Man kann also zum Beispiel seine Eltern besuchen. Sport und Bewegung an der frischen Luft sind ausschließlich alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person gestattet. Diese Regelungen gelten für ganz Baden-Württemberg ab Samstag (12. Dezember) und für vorerst vier Wochen.

Darf ich im Freien Sport machen?

Der Aufenthalt draußen zur Bewegung ist tagsüber nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.

Was ist mit Bewegung nach 20 Uhr?

In dieser extrem herausfordernden Zeit setzen wir insbesondere auch auf die Entscheidungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb haben wir in der Verordnung den sogenannten Auffangtatbestand „aus sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründen“ aufgenommen, wenn zum Beispiel der ausdrücklich im Gesetz genannte Grund „Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen“ nicht hinreichend ist, um alle relevanten Lebenssachverhalte abzudecken. Auch Sport und Bewegung an der frischen Luft sind tagsüber in Grenzen erlaubt. Es sollen keine Menschen eingesperrt werden, vielmehr sollen Menschen geschützt werden.

Darf ich in den Garten/aufs Stückle fahren?

Der zum Haus gehörende Garten darf auf jeden Fall genauso wie Terrasse und Balkon tagsüber und nachts genutzt werden. Ein separater Garten wie ein Schrebergarten im Nachbardorf oder ein Stückle darf tagsüber zur Bewegung an der freien Luft aufgesucht werden.  Nachts darf es nur mit triftigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn ein Tier versorgt werden muss, oder Sicherungsarbeiten nötig sind.

Darf ich auf dem Friedhof ein Grab besuchen?

Ja, das ist tagsüber weiter erlaubt.

Darf man zu zweit Gassi gehen?

Dies ist bis 20 Uhr im Rahmen der allgemeinen Regelungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts) erlaubt. Zwischen 20 und 5 Uhr nur noch nach der Regelung § 1a Absatz 2 Nummer 6 der Corona-Verordnung (Versorgung von Tieren). Dazu bedarf es nur einer Person. Es soll ja gerade vermieden werden, dass Gassigehen zu längeren Aufenthalten im öffentlichen Raum führt.

Darf ich tagsüber auf Spielplätze?

Bei den Spielplätzen sind keine Änderungen geplant. Der Aufenthalt dort ist möglich, da er der Bewegung dient und aufgrund der Aufsichtspflicht, auch die Anwesenheit von Erwachsenen erfordert. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

Dürfen getrennt lebende Eltern ihre Kinder besuchen?

Ja, Verwandte in gerader Linie sind von der Beschränkung, dass sich nur Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen ausgenommen. Jedoch dürfen auch hier nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Die ab 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor. 

Darf ich bei Verwandten/Freunden übernachten?

Zwischen 5 und 20 Uhr ist die Anreise zu Verwandten und Freunden erlaubt. Dabei gilt es die Regeln für Ansammlungen im privaten Raum zu beachten. Das bedeutet, es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.

Das Übernachten ist nur erlaubt, wenn man einen triftigen Grund für den Aufenthalt hat. Was triftige Gründe sind, finden Sie oben unter „Welche Ausnahmen gelten nachts?“. Unter dem Strich bedeutet das, dass reine Freundschafts- oder Verwandtschaftsbesuche so geplant werden müssen, dass man um 20 Uhr wieder zu Hause ist. Wenn man jedoch eine Person pflegen oder betreuen muss, ist das Übernachten erlaubt. Wenn es sich um einen (Lebens-)Partner oder eine (Lebens-)Partnerin handelt, ist das Übernachten auch ohne oben genannten triftigen Grund erlaubt.

Darf ich nach 20 Uhr durch Baden-Württemberg fahren?

Nach 20 Uhr darf man nur noch mit triftigen Grund in Baden-Württemberg unterwegs sein. Unabhängig davon, ob die Reise außerhalb Baden-Württembergs begonnen hat oder außerhalb Baden-Württembergs endet. 

Darf ich nach 20 Uhr meinen Partner besuchen?

Nach 20 Uhr darf man ohne triftigen Grund nicht mehr aus dem Haus und somit auch nicht zu seinem Partner fahren. Dies ist jedoch erlaubt, wenn man nach der Arbeit auf direktem Weg zum Partner fährt. Das heißt, wenn man sich nach 20 Uhr noch bei seinem Partner aufhält, darf man nicht mehr heim fahren und muss über Nacht bleiben. 

Dürfen Lieferdienste nach 20 Uhr unterwegs sein?

Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.

Dürfen Restaurants nach 20 Uhr noch Essen to go anbieten?

Ja, auch das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit. Allerdings dürften Privatpersonen ab 20 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 20 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.

Darf ich nach 20 Uhr noch einkaufen gehen, wenn ich etwa wegen Schichtdienst nicht zu anderen Zeiten einkaufen kann?

Nein, das Einkaufen nach 20 Uhr ist kein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zu oder von der Arbeit. Da Einkaufen von 5 Uhr bis 20 Uhr als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung erlaubt ist, sind notwendige Besorgungen innerhalb dieses Zeitraums vorzunehmen.

Darf ich nach 20 Uhr noch tanken? Müssen Tankstellen schließen?

Bezüglich der Öffnung von Tankstellen gibt es keine Änderungen. Das Tanken ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken ab 20 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung.

Kann ich zum Friseur gehen?

Ab Mittwoch sind Friseurbesuche nicht mehr möglich, da Friseursalons schließen müssen, wie Bund und Länder am Sonntag mitteilten. Auch Kosmetikstudios, Massagepraxen, Piercing-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.

Bleiben Schulen und Kitas geöffnet?

Nein, ab Mittwoch, den 16. Dezember werden Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Die Abschlussjahrgänge werden im verbleibenden Zeitraum bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember verpflichtend im Fernunterricht unterrichtet. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge bedeutet der Beschluss vorgezogene Ferien. Eine Notbetreuung ist für 1.- bis 7.-Klässler möglich, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind.  In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen die Notbetreuung für alle Jahrgangsstufen eingerichtet. Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet.

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?

Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.

Darf ich Tagesausflüge machen?

Ja, wenn es etwa um Wandern geht und es der Bewegung dient. Allerdings ist in Baden-Württemberg der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt. Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, Tagesausflüge nach Möglichkeit zu unterlassen und wenn, auf die unmittelbare Umgebung zu beschränken.

Was ist mit Weihnachten?

Bisher sollten maximal zehn Menschen aus verschiedenen Haushalten erlaubt sein. Doch aufgrund der immer weiter steigenden Zahlen, beschlossen Bund und Länder am Sonntag (13.12.), dass nun ein Haushalt mit maximal vier weiteren Personen aus dem engen Familienkreis Weihnachten zusammen verbringen können. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.  Zum engen Familienkreis gehören Ehepartner*innen, sonstige Lebenspartner*innen, direkte Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder und deren Haushaltsangehörige. Diese Regelungen gelten vom 24. bis 26. Dezember.

Kann ich Weihnachtseinkäufe erledigen?

Schwierig, da ab Mittwoch der Einzelhandel bis auf einzelne Ausnahmen schließen muss. Geöffnet bleiben können: Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Alkohol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken, Postfilialen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel. Wer noch keine Weihnachtsgeschenke besorgt hat, muss sie somit online bestellen. Auch Baumärkte sind geschlossen.

Kann ich Glühwein im Freien trinken?

Dieses Jahr gibt es keinen Budenzauber mehr. Der Ausschank und Konsum von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder längere Zeit aufhalten, ist verboten.

Wie weise ich einen triftigen Grund nach?

Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt. In der Praxis gibt es bislang keine Probleme.

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