Handwerken in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

02. August 2021 , 10:43 Uhr

In einer Mietwohnung kommt es immer wieder zu Uneinigkeit, inwiefern der Mieter Veränderungen an den Wohnräumen vornehmen darf. Bis zu einem gewissen Ausmaß ist das durch den Vermieter häufig toleriert oder sogar erwünscht, doch es gibt Grenzen. Bei einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus können die Besitzer frei entscheiden, wie sie die Wohnräume gestalten möchten. In einer Mietwohnung ist das nicht der Fall. Hier gilt der Grundsatz: Die Wohnung muss nach Ende des Mietvertrags so zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurde. Gewisse Gebrauchsspuren stellen eine Ausnahme von dieser Regel dar, doch genau diesbezüglich gibt es immer wieder Streit zwischen Mieter und Vermieter. Zudem steht die Frage im Raum, inwiefern die Mieter die Wohnung qualitativ aufbessern dürfen, schließlich entsteht dem Vermieter dadurch kein Nachteil. Im Gegenteil: Viele bevorzugen sogar handwerklich begabte Mieter, da sie die Wohnung oft besser in Schuss halten oder sogar deren Wert steigern, ohne dass der Vermieter dafür Kosten tragen muss. Diese Beispiele machen bereits deutlich, wie komplex die Thematik ist und weshalb es sich lohnt, sie genauer unter die Lupe zu nehmen.

Was gilt bei der Rückgabe von Mietwohnungen?

In welchem Zustand der Mieter die Wohnung erhält, kann vor dem Einzug individuell vereinbart werden. Prinzipiell muss er die Wohnung aber niemals besser zurückgeben als sie ihm überlassen wurde. Wichtig ist deshalb, auch auf die Klauseln zur Rückgabe der Wohnung zu achten. Sofern nicht anders vereinbart, muss sie lediglich im Rahmen der normalen Reinigungs- und Sorgfaltspflichten übergeben werden, sprich es darf keine übermäßigen Verschmutzungen oder Beschädigungen geben. Eine grundlegende Reinigung ist hingegen nicht notwendig. Häufig sind aber auch Klauseln wie „besenrein“ oder „in sauberem Zustand“ im Mietvertrag zu finden. Sofern diese gültig geschlossen wurden, ist eine entsprechende Reinigung vor dem Auszug verpflichtend. Diese kann selbst durchgeführt oder durch eine Reinigungsfirma vorgenommen werden, welche allerdings der Mieter bezahlen muss. Welche Arbeiten dabei verpflichtend sein, beispielsweise das Putzen der Fenster, muss im Einzelfall geklärt werden.

Selbiges gilt für die sogenannten Schönheitsreparaturen. Die Wohnung muss nämlich nicht in genau demselben Zustand zurückgegeben werden, in der der Mieter sie bezogen hat. Stattdessen muss der Vermieter Gebrauchsspuren in einem normalen Ausmaß akzeptieren. Was als normal gilt, hängt zum Beispiel von der Wohndauer ab, aber auch von der Art der Gebrauchsspuren. Bohrlöcher sind dafür ein hervorragendes Beispiel, das immer wieder zu Streitigkeiten führt.

Wie viele Bohrlöcher sind erlaubt?


Foto: Adobe Stock/Bilderhexchen

Bohrlöcher lassen sich bei der Wohnungseinrichtung in der Regel nicht vermeiden. Für einige Möbel sind sie schließlich unvermeidlich, damit diese sicher befestigt werden können, ohne dass von ihnen eine Gefahr ausgeht. Das gilt beispielsweise für die Küchenschränke, für hohe Schrankwände oder für schwere Spiegel – um nur einige von vielen Beispielen zu nennen. Allerdings sind solche Bohrlöcher alles andere als schön und können für die Nachmieter zum Störfaktor werden. Vermieter reagieren daher oft verärgert über zu viele oder falsch platzierte Bohrlöcher. Eine gesetzliche Vorgabe, wie viele Bohrlöcher erlaubt sind, gibt es jedoch nicht. Stattdessen lautet die Regelung:

Der Mieter genießt Dekorationsfreiheit und darf daher zur Befestigung von Einrichtungsgegenständen Löcher in die Wand bohren. Diese Bohrlöcher muss er beim Auszug nicht schließen. In Einzelfällen haben Gerichte aber anders entschieden, sodass die beste Möglichkeit, um Streit mit dem Vermieter zu vermeiden, jene ist, so wenige Bohrlöcher wie möglich zu setzen. In vielen Fällen lassen sich diese schließlich vermeiden. Das gilt vor allem bei Fliesen, sprich diese sollten nicht durchbohrt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich das Bohren in der Fuge. Auch bei Fensterrahmen ist Vorsicht angebracht, denn dort lassen sich die Löcher nicht ohne Weiteres wieder entfernen. Wer also beispielsweise Plissees anbringen möchte, sollte auf Modelle zum Klemmen oder Kleben setzen. Und auch in den Wänden gilt das Motto: So viele wie nötig, aber so wenige wie möglich.

Was gilt bezüglich der Schönheitsreparaturen?

Aufpassen müssen Mieter zudem, wenn sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Dann müssen sie nämlich ebenfalls die Bohrlöcher beseitigen und das kann vor allem in Fliesen sowie Fensterrahmen schwierig bis unmöglich werden. Auch deshalb profitieren beide Seiten davon, wenn Bohrlöcher in geringem Ausmaß sowie richtig gesetzt werden. Zu solchen Schönheitsreparaturen können je nach vereinbarten Klauseln zudem das Streichen, Tapezieren oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper, Türen sowie Fenster von innen oder das Abschleifen der Fußböden gehören. Viele dieser Klauseln sind jedoch ungültig, weshalb es als Mieter sinnvoll ist, diese im Detail zu überprüfen.

Welcher Veränderungen dürfen Mieter vornehmen?

So viel zu den Pflichten der Mieter, wenn es um handwerkliche Tätigkeiten geht. Bleibt jedoch die Frage offen, welche Rechte sie diesbezüglich haben. Wie bereits deutlich wurde, genießen die Mieter Gestaltungsfreiheit und dürfen daher alle Maßnahmen in der Wohnung vornehmen, die reinen Gestaltungszwecken dienen, zum Beispiel die Wände bunt streichen oder Bilder aufhängen. Einige Mieter gehen allerdings weiter und reißen Böden heraus, entfernen ganze Wände, installieren eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder nehmen andere Maßnahmen vor – schließlich liegt das Heimwerken voll im Trend. Prinzipiell gilt hierbei: Wer sich vorher die Zustimmung des Vermieters holt, ist auf der sicheren Seite. Zudem sollte geregelt werden, ob beim Auszug ein Rückbau notwendig ist oder nicht. Ansonsten droht dem Mieter Schadensersatz oder er muss auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen (lassen). Kleinere Renovierungsarbeiten und Anbauten wie Einbauschränke sind zwar zustimmungsfrei erlaubt, aber die Grenzen sind fließend und für größere Umbaumaßnahmen ist die Einwilligung des Vermieters verpflichtend.

Das gilt immer dann, wenn diese in die Bausubstanz eingreifen und nicht mehr rückgängig gemacht werden können – oder nur mit erheblichem Aufwand. Auch im Außenbereich dürfen Mieter nicht einfach die Optik verändern, beispielsweise durch eine Satellitenschüssel oder eben eine PV-Anlage auf dem Dach beziehungsweise auf dem Balkon. Wann immer also größere Veränderungen oder Veränderungen in Außenbereichen wie einem Balkon, einer Terrassee oder dem Garten angedacht sind, ist die Absprache mit Vermieter notwendig.

Was, wenn der Mieter etwas verändern möchte?

Ein Vieraugengespräch ist stets die beste Devise, wenn der Mieter gerne größere Veränderungen an der Wohnung vornehmen würde. Das kann zum Beispiel für einen Wanddurchbruch oder eine Badsanierung gelten. Einige Mieter wären durchaus bereit, solche handwerklichen Arbeiten selbst zu übernehmen oder auf eigene Kosten durchführen zu lassen – ein Rückbau beim Auszug wäre allerdings nicht möglich. Fragen kostet bekanntlich nichts und viele Vermieter geben durchaus ihre Zustimmung. Das gilt vor allem, wenn der Wert der Wohnung dadurch gesteigert wird, sprich sie haben keinen Nachteil, sondern sogar einen Vorteil durch diese Veränderungen. Dann ist allerdings wichtig, einen erneuten Vertrag aufzusetzen, der genau regelt, welche Arbeiten durchgeführt werden, wer dafür die Kosten trägt und was beim Auszug gilt. Einige Vermieter sind sogar bereit, die Mietkosten für einen gewissen Zeitraum zu senken, wenn die Mieter im Gegenzug selbst renovieren (lassen) und dadurch den Wert der Wohnung oder des Hauses steigern.

Was, wenn sich die Nachbarn über Lärm beschweren?

Seien es erlaubte kleinere Tätigkeiten wie das Bohren von Löchern oder größere Umbaumaßnahmen, welche der Vermieter bewilligt hat: Beim Handwerken lässt sich Lärm oft nicht verhindern und das kann zu Konflikten mit den Nachbarn führen. Auch diesbezüglich gibt es jedoch klare Regelungen: Beim Heimwerken gelten die gesetzlichen Ruhezeiten und zusätzlich die Hausordnung, falls darin weitere Klauseln festgehalten wurden. Ausnahmen von dieser Regel gelten ausschließlich für gewerbliche Handwerker, die durch den Vermieter beauftragt oder genehmigt wurden.

Fazit

Es herrscht viel Uneinigkeit über das Handwerken in einer Mietwohnung und die Grenzen dessen, was erlaubt ist und was nicht, sind oftmals fließend. Die beste Strategie, um Streit mit dem Vermieter zu verhindern, ist daher das gemeinsame Gespräch, um größere handwerkliche Maßnahmen zu genehmigen und vertraglich zu regeln. Im Zweifelsfall fragen die Mieter besser einmal zu viel als einmal zu wenig, ansonsten droht ihnen unter Umständen die Kündigung. Auch sind sie gut beraten, die Veränderungen an der Mietwohnung so gering wie möglich zu halten. Ausnahmen gelten bei der Barrierefreiheit, denn zu baulichen Veränderungen für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache darf der Vermieter nur selten „Nein“ sagen. Kommunikation ist daher, wie so oft im Leben, beim Handwerken in der Mietwohnung das A und O.

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