Gericht lehnt Eilantrag von Schuhgeschäft gegen 2G-Regel ab

12. Januar 2022 , 11:52 Uhr

Mannheim (dpa/lk) – Ein Schuhgeschäft ist mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regel vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gescheitert. Denn: Schuhgeschäfte gehören nicht zur Grundversorgung, Blumensträuße dagegen schon:  Aus Sicht des Handelsverbandes lässt der Beschluss viele Fragen offen.

Eilantrag eines Schuhgeschäfts abgelehnt

Ein Schuhgeschäft ist mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regel vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gescheitert. Die Forderung, nicht nur Genesenen und Geimpften als Kunden Zutritt zu gewähren, sei abgelehnt worden, weil die Infektionszahlen derzeit stark anstiegen, teilten die Mannheimer Richter am Mittwoch mit. Sie verwiesen auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, für den Zugang zu Ladengeschäften die 2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung anzuwenden. 3G bedeutet Zutritt für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete.

Handelsverband zeigt sich enttäuscht

„Wir sind sehr enttäuscht“, sagte die Hauptgeschäftsführerin des Handelsverbandes, Sabine Hagmann, der Deutschen Presse-Agentur. Sie bezeichnete den Beschluss als scherenschnittartig und undifferenziert. Die Richter hätten sich seit langem der Unterstützung der Politik verschrieben, ohne die Entwicklung in anderen Bundesländern wie etwa Bayern und Niedersachsen zu berücksichtigen, wo es infolge von Gerichtsentscheidungen Lockerungen für den Einzelhandel gegeben habe. Dass im Einzelhandel Existenzen auf dem Spiel stünden, interessiere die Justiz zu wenig.

2G-Regeln um Infektionen einzudämmen

Das Gericht folgte der Argumentation der Filiale eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs nicht, im Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen. Die Ursachen des Infektionsgeschehens seien derzeit vielmehr diffus. Die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, werde im Einzelhandel vielfach gar nicht eingesetzt.

Schuhe seien Grundversorgung

Die Klägerin machte auch geltend, Schuhgeschäfte dienten der Grundversorgung der Bevölkerung. Dem hielt der 1. Senat entgegen: „Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken.“ Wenn die Antragstellerin anführe, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, zeige das nur, dass Schuhe nicht kurzfristig neu angeschafft werden müssten. Das Gemeinwohl werde durch einen Verzicht auf diese Produkte nicht beeinträchtigt.

Einzelhandel kein Infektionstreiber

Hagmann hingegen betonte, es sei nicht zu verstehen, dass in der Corona-Verordnung der Kauf von Blumensträußen als Teil der Grundversorgung gewertet werde, der Erwerb von Schuhen hingegen nicht. Wenn die Richter von diffusen Infektionsquellen sprächen, sei daraus zu schließen, dass der Einzelhandel kein Infektionstreiber sei – im Gegenteil. Obwohl die Mitarbeiter der Geschäfte jeden Tag an der Front stünden, machten sie unter den Infizierten nur einen Anteil von unter einem Prozent aus. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 3781/21).

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