Stuttgart/Region (pm/bo) – Heute enden in Baden-Württemberg die Pfingstferien. Bereits Mitte Mai wurden die Regelungen zum Schulstart nach den Ferien bekannt gegeben. Das Kultusministerium hat die Schulen vergangenen Freitag erneut über kleinere Änderungen an der Corona-Verordnung informiert. Wir haben die wichtigsten Regelungen, die ab Morgen für Schülerinnen und Schüler gelten, zusammengefasst.
„Diese Regelungen für die Schulen hatten wir bereits Mitte Mai kommuniziert, damit haben wir den Schulen bewusst eine lange Vorlaufzeit eingeräumt“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper. Sie ergänzt: „Ab dem Montag wollen wir die Schülerinnen und Schüler behutsam an den Schulalltag heranzuführen, den sie eigentlich gewohnt sind, aber sehr lange missen mussten. Mir ist wichtig, dass wir bei der Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht die sozial-emotionale Komponente an den Schulen ebenso in den Blick nehmen, wie die fachliche Komponente.“
Bei einer Inzidenz unter 50 im Stadt- oder Landkreis findet an allen Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten Präsenzunterricht ohne förmliches Abstandsgebot zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern statt.
Liegt der Inzidenzwert über 50 aber unter 100, so findet an den Grundschulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, den Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an den SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige und körperlich-motorische Entwicklung Präsenzunterricht statt. An den beruflichen und den weiterführenden Schulen und den Hauptstufen der SBBZ findet zunächst Wechselunterricht statt. Ab dem 21. Juni gehen aber auch die weiterführenden Schulen, die beruflichen Schulen und die Hauptstufen der SBBZ bei einer Inzidenz unter 100 in den Präsenzunterricht über.
Bei einer Inzidenz unter 35 ist fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art sowohl im Freien als auch in der Sporthalle möglich. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gilt, dass fachpraktischer Sportunterricht jeder Art im Freien an allen Schulen zulässig ist. In den Sporthallen darf er nur kontaktarm erfolgen. Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 ist an allen Schulen bis auf Ausnahmen beispielsweise für die Jahrgangsstufen 1 und 2 fachpraktischer Sportunterricht nur noch im Freien zulässig.
Der Schwimmunterricht ist im Rahmen der Klassenstärke oder Gruppengröße zulässig, wenn fachpraktischer Sportunterricht erlaubt ist. Freibäder können genutzt werden, wenn Sportunterricht im Freien zulässig ist. Ein Hallenbad kann allerdings erst genutzt werden, wenn auch die Sporthallen für den fachpraktischen Sportunterricht freigegeben sind.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) an den Schulen sowie die indirekte Testpflicht, die an den Schulen ebenfalls inzidenzunabhängig gilt, gilt weiterhin. Da die Kinder und Jugendlichen an den Schulen an regelmäßigen Testungen teilnehmen müssen, sollen die Schulen zudem auch auf Verlangen negative Testergebnisse bescheinigen.
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht von der Maskenpflicht befreit sind und diese dennoch nicht einhalten, gilt künftig analog zu den Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Praktika zur beruflichen Orientierung sind ebenso wie Sozialpraktika bei einem Unterschreiten der Inzidenz von 100 möglich. Ein- oder mehrtägige Praktika, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, sind unabhängig davon möglich.
Schulveranstaltungen sind nach den gleichen Regelungen zulässig, wie Veranstaltungen, die außerhalb der Schule durchgeführt werden. Veranstaltungen, die von einem kulturellen Programm eingerahmt sind, wie Verabschiedungen oder Zeugnisübergaben, können nach den Regelungen für Kulturveranstaltungen stattfinden.