Das ändert sich im Jahr 2020 für Eltern und Familien

28. Januar 2020 , 11:12 Uhr

Das neue Jahr hat den ersten Monat mehr als zur Hälfte hinter sich gelassen und noch haben sich nicht alle Änderungen, die Eltern dieses Jahr erwarten, bemerkbar gemacht. Doch einiges wirkt bereits ab dem 01.01.2020 – anderes wirft schon heute seine Schatten voraus.

Die Gesetzesänderungen die Eltern und Familien betreffen gehen dabei natürlich in erster Linie wieder stark in den finanziellen Bereich. Manches entlastet Familien dabei deutlich. Ziel aller Reformen, so betonen es die Politiker natürlich immer wieder, ist es das Wohl der Kinder weiter zu stärken. Familien sollen entlastet werden. Dabei kommen Bundes- und Landesregelungen gleichermaßen zum Einsatz.

Vom Kinderzuschlag bis zur Impfpflicht – das bringt das Jahr 2020 für Eltern im Detail

Deutschlandweit sind es insgesamt sieben konkrete Rechtsänderungen, die bereits beschlossene Sache sind. Mit der geplanten Elterngeldreform ist eine weitere Rechtsänderung aktuell in Planung. Auf Landesebene gibt es ebenfalls einen wichtigen Punkt, der sich im Jahr 2020 für Eltern ändert.

1. Das Kindergeld bleibt gleich – doch der Kinderfreibetrag steigt an

Es ist eine späte Folge der Kindergelderhöhung im Jahr 2019. Im Jahr 2020 steigt für Personen mit zu versteuerndem Einkommen der Kinderfreibetrag bei der Steuer an. Dieser wächst für Ehepaare auf 5.172 Euro. Dieser Wert gilt für zusammen veranlagte Eltern. Bei einer getrennten Veranlagung steht steigt der Kinderfreibetrag auf 2.486 Euro pro Elternteil.

Einen weiteren Steuerfreibetrag gibt es für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Dieser steigt auf 2.640. Bei der Einkommenssteuerermittlung werden die beiden Freibeträge zusammengerechnet.

Das Kindergeld selbst allerdings wird sich im Jahr 2020 nicht verändern. Nach der großen Kindergelderhöhung im Juli 2019 ist im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und der SPD erst für 2021 wieder eine Erhöhung des Kindergeldes geplant.

2. Reformen im Kinderzuschlag machen diesen attraktiver

Der Kinderzuschlag wird für Familien mit einem geringen Einkommen zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Ziel dieser Sozialleistung ist es, ggfls. in Kombination mit Wohngeld, eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden.

Der Kinderzuschlag war bislang gedeckelt. Das bedeutet, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten war, konnte kein Kinderzuschlag mehr bezogen werden. Selbst wenn ohne Berücksichtigung dieser Einkommensgrenze noch ein Anspruch bestanden hätte, ist dieser einfach entfallen. Diese Einkommenshöchstgrenzen sind zum 01.01.2020 entfallen. Wessen Einkommen nicht ausreicht, um den angemessenen Bedarf der Familie zu decken hat nunmehr Anspruch auf Kinderzuschlag. Ohne eine Einkommenshöchstgrenze. Zumindest dann, wenn das Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag ausreicht, um einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu entgehen.

Auch hier gab es dabei eine Änderung. Bislang wurde Kinderzuschlag abgelehnt, wenn die Kombination aus eigenem Einkommen und Kinderzuschlag nur einen Euro unter dem Hartz-IV-Satz lag. Das gilt nun auch nicht mehr. Familien, deren Einkommen maximal 10 Prozent unter den Hartz-IV-Sätzen liegen, haben jetzt ein Wahlrecht. Wer möchte, kann also auf Geld verzichten, um nicht mehr vom Jobcenter betreut zu werden.

3. Das ändert sich in Sachen Unterhalt

Auch in Sachen Unterhalt wurde mal wieder eine Reform fällig. Zwar wurde es eher ein Reförmchen. Die geplante Entlastung von besonders engagierten Eltern, die sich trotz Scheidung zu gleichen Teilen um die Kinder kümmern, ist beispielsweise noch nicht in Sicht. Immerhin haben sich die Ansprüche der Kinder auf Unterhalt erhöht.

Das hat auch mit dem Anstieg des Existenzminimums zu tun. Im Unterhaltsrecht unterscheidet man zwischen zwei Unterhaltsformen:

Diese Leistung – kurz UVG genannt – wird vom Staat gezahlt, um alleinerziehende Elternteile, die vom anderen Elternteil keine finanzielle Unterstützung erhalten, zu entlasten. Der Anspruch ist nach Jahren gestaffelt. Die Änderung stellt sich dabei wie folgt dar:

Alter Anspruch bis 2019 Anspruch ab 2020
0 bis 5 Jahre 150 Euro 165 Euro
6 bis 11 Jahre 202 Euro 220 Euro
12 bis 17 Jahre 272 Euro 293 Euro

Kinder bis 11 Jahre erhalten UVG ohne Einschränkungen. Kinder ab 12 Jahre müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu sollten Sie sich in der UVG Stelle des für Sie zuständigen Jugendamtes beraten lassen.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt bemisst sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Auch hier sind die Werte in diesem Jahr wiederum gestiegen. So steht Kindern ab dem 01.01.2020 der folgende Mindestunterhalt durch das nicht betreuende Elternteil zu:

0 bis 5 Jahre 369 Euro
6 bis 11 Jahre 424 Euro
12 bis 17 Jahre 497 Euro
Ab 18 Jahren 530 Euro
Studenten nicht im elterlichen Haushalt 860 Euro

Natürlich ist hier Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Voraussetzung. Der Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger ist dabei gleichermaßen gestiegen und beträgt jetzt:

Die Grundlage für die Berechnung ist hierbei eine Warmmiete von 430 Euro. Wenn die Miete höher ist und dennoch als angemessen gilt – beispielsweise, weil die Mieten am Wohnort einfach teurer sind – ist der Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen.

4. Ab dem Wintersemester 2020/2021 steigt das Bafög weiter

Im Rahmen der bereits im Jahr 2019 angestoßenen Bafög-Reform steigen die Bafög-Sätze auch im Winter 2020 noch einmal weiter an. Die Erhöhung ist dieses Mal vergleichsweise klein gehalten, dürfte sich aber im Budget von Familien mit studierenden Kindern trotzdem bemerkbar machen, wenn dadurch die notwendige Unterstützung etwas geringer ausfallen kann.

5. Nur Besserverdiener müssen noch für die Pflege der Eltern aufkommen

Wer in einem Pflegeheim betreut werden muss, muss für die Kosten erst einmal selbst aufkommen. Dazu werden Pflegegeld und persönliches Einkommen wie beispielsweise die Rente oder vorhandenes Vermögen eingesetzt. Liegen die Kosten noch über diesen Einkünften und ist kein Vermögen vorhanden, können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder der Pflegebedürftigen in die Pflicht genommen werden. Andernfalls muss das Sozialamt mit einer Leistung namens „Hilfe zur Pflege“ in die Bresche springen.

Auch in diesem Bereich wurden die Selbstbehalte deutlich erhöht. Unter dem Strich müssen ab dem Jahr 2020 nur noch diejenigen für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen, deren Einkommen im Jahr über 100.000 Euro liegt.

6. Die Impfpflicht kommt in 2020

Sie ist so umstritten wie selten eine rechtliche Verpflichtung: Die Impfpflicht. Es gibt zahlreiche Wissenschaftler und Ärzte, die diese Impfpflicht unterstützen. Dennoch sind viele Eltern nach wie vor skeptisch und fühlen sich in ihren Rechten beschnitten. Fakt ist: Ab dem 01.03.2020 gilt die Impfpflicht für Masern. Eltern, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt in die Schule oder in den Kindergarten kommen, müssen eine Impfung nachweisen. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro.

Für Eltern, deren Kinder bereits in Schule und Kindergarten sind, gilt eine Frist bis zum 31.07.2021.

Manches ist auch Ländersache – Kindergärten und Krippen beispielsweise

Eine Änderung gibt es in vielen Bundesländern in Sachen Kindergartengebühren. Das Gute-Kita-Gesetz soll zu einer Verbesserung der bundesweiten Betreuungssituation führen. Eine Folge ist bereits, dass in einigen Bundesländern die Kitabeiträge komplett entfallen sind. Mecklenburg-Vorpommern und Berlin beispielsweise erheben inzwischen keine Kitabeiträge von den Eltern mehr. In anderen Bundesländern wie beispielsweise in Bayern werden zusätzliche Zuschüsse, wie zum Beispiel ein Krippengeld in Höhe von 100 Euro monatlich an die Eltern ausgezahlt.

Das ist in Planung – auch im Elterngeld soll 2020 eine Reform kommen

Seit seiner Einführung wird immer mal wieder am Elterngeld herumgedoktert. Dabei ist diese Leistung eine der beliebtesten Sozialleistungen in Deutschland. Kein Wunder, erlaubt sie doch den Eltern nach der Geburt ihres Kindes eine Zeit lang mit Hilfe der finanziellen Absicherung durch den Staat von der Arbeit auszusetzen. Alternativ kann auch Teilzeit gearbeitet werden, um eine gemeinsame Betreuung des Kindes sicherzustellen. Das Elterngeld dabei auch Vätern zu Gute kommt, zeigt die Tatsache, dass im Jahr 2018 über 400.000 Väter mindestens einen Monat Elterngeld bezogen haben.

Jetzt ist eine weitere Verbesserung des Elterngeldes geplant. Einer Ausweitung der zusätzlichen Partnermonate hat die Familienministerin zwar zuletzt eine Absage erteilt. Doch vor allem für Eltern von Frühgeburten soll hier nachgebessert werden. Denn sogenannte Frühchen haben oftmals auch über die klassische Elterngeldzeit von 12 bis maximal 14 Monaten hinaus einen gesteigerten Betreuungsbedarf. Dem soll Rechnung getragen werden. Man darf gespannt sein, wie genau die Anpassungen im Elterngeld aussehen und ob diese tatsächlich noch im Jahr 2020 auf den Weg gebracht werden.

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