"Lockdown für Ungeimpfte" in Rheinland-Pfalz

23. November 2021 , 11:11 Uhr

Rheinland-Pfalz (pm/mt) – In Rheinland-Pfalz ist die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten und damit auch der „Lockdown für Ungeimpfte“. Denn landesweit wird die 2-G-Regelung eingeführt.

„Die Lage ist ernst.“

„Die Lage ist ernst. Wir müssen alles geben, um diesen Trend umzukehren. Es geht einmal mehr darum, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und Menschenleben zu schützen. Wir setzen landesweit klare Regeln in Kraft, auf eine Unterscheidung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten wird verzichtet. Das Infektionsgeschehen ist sehr dynamisch. Der Lockdown für Ungeimpfte kommt ab Mittwoch. Dann gilt in Innenräumen für Erwachsene grundsätzlich die ‚2G‘-Regel“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch bei der Vorstellung der Eckpunkte zur neuen Verordnung. Da der Landesregierung die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am gesellschaftlichen Leben sehr wichtig ist, wird es dazu Ausnahmen geben. So seien Kinder unter 12 generell davon ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 bis 17 Jahren gelte die „3G“-Regel, so der Minister. Hierbei muss dann ein zusätzlicher Test zu den Schultests hinzukommen, dies kann auch ein örtlich beaufsichtigter Selbsttest sein.

Maskenpflicht bei Veranstaltungen

„Grundsätzlich gilt ab Mittwoch eine Maskenpflicht, wenn Abstand nicht sicher eingehalten werden kann sowohl bei Innen- als auch bei Außenveranstaltungen. Die Maske kann am Platz und beim Verzehr von Speisen und Getränken entfallen. Hochschulen bleiben im 3G-Präsenzbetrieb mit angepassten Lösungen für jede Hochschule. In Schulen wird es künftig zwei anlasslose Tests pro Woche geben. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht am Platz in weiterführenden Schulen“, so Hoch. Viel sei in den letzten Tagen über die Durchführung von Weihnachtsmärkten gesprochen worden. „Land und Kommunen sind sich einig, dass die ‚2G‘-Regel auch überall dort angewendet werden sollte, wo dies vor Ort durch die Gegebenheiten sinnvoll machbar ist, beispielsweise bei Zugangskontrollen“, sagte der Minister.

Boosterimpfungen ab sofort schon nach fünf Monaten

Die Impfkampagne schreite weiter voran. Bis zum Wochenende seien bereits rund 275.000 Menschen im Land mit einer Auffrischungsimpfung versorgt worden. „Ich bin fest davon überzeugt, dass wir es aus dieser Pandemie herausschaffen werden. Auffrischungsimpfungen sind gut und wichtig, aber die größte Herausforderung ist die weiterhin hohe Zahl ungeimpfter Menschen“, so der Gesundheitsminister. Hoch wies zudem darauf hin, dass eine Anmeldung in den Impfzentren für Boosterimpfungen ab sofort auch schon nach fünf Monaten nach der Zweitimpfung möglich sei. Dies ermögliche einer noch größeren Anzahl von Menschen, ihren Impfschutz auffrischen zu lassen. Darüber hinaus werde das Anmeldeportal schrittweise erweitert: Ab 1. Dezember werden auch Registrierungen ab 4 Monaten nach der Zweitimpfung mögliche sein.

Die wichtigsten Eckpunkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung

Ablösung bisheriges Warnstufensystem

Das bisher geltende Warnstufensystem mit den drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ (bezogen auf ein Versorgungsgebiet) und „Anteil Intensivbetten“ (prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten in Rheinland-Pfalz) gilt nicht mehr. Stattdessen ist jetzt nur noch die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen.

Einführung 2G-Regelung

Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte sind. Ausnahmen gelten zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) und  generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:

Keine Selbsttest mehr

In der neuen Corona-Verordnung ist an verschiedenen Stellen eine Testpflicht vorgeschrieben. Für die reichen keine unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr, sondern es müssen PCR-Tests oder Schnelltests durch geschultes Personal vorgelegt werden. Ausnahmen, bei denen noch immer ein Selbsttest unter Aufsicht möglich ist, sind Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre und Testung der Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Maskenpflicht für Mitarbeiter von Einrichtungen

Die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind (ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).

Sonderregelung für standesamtliche Trauungen

Hier gilt die 2G-Regelung nicht. Es gelten hier die Testpflicht und – außer für die Eheschließenden – die Maskenpflicht.

Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen

Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt jetzt auch die Testpflicht. Studierende an Hochschulen, die nicht genesene oder geimpfte sind, müssen einen Testnachweis vorlegen. Der darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die bisherige Regelung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, entfällt.

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