10.000 Euro für deine Lieblingsmusik - Vorsicht bei der Einzahlung aufs Bankkonto!

29. Oktober 2021 , 06:00 Uhr

Karlsruhe (lk) – Sorgenfrei geht’s in diesem Jahr durch den Herbst. Denn mit der Lieblingsmusik kann jetzt bares Geld gewonnen werden. Entweder 1.000 oder 10.000 Euro. Was Ihr bei so viel Bargeld aber beachten müsst, erfahrt Ihr natürlich auch hier bei uns.

Vorsicht bei der Bargeld-Einzahlung!

Ein Koffer voller Geld – das gibt es in diesem Herbst bei uns zu gewinnen. Liane aus Karlsruhe hat bereits einen Koffer voller Banknoten überreicht bekommen. Doch aufgepasst! Wer 10.000 Euro Bargeld oder mehr auf sein Konto einzahlen will, muss nach einer Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit Anfang August gegenüber der Bank nachweisen, woher der Betrag stammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Einzahler eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Betroffen sind alle Bargeldeinzahlungen ab 10.000 Euro, unabhängig davon, ob sie an der Kasse in einer Filiale oder an einem Einzahlautomaten erfolgen.

Nachweispflicht ab 10.000 Euro

Mit den neuen Regeln sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschwert werden. Der Nachweis muss der Hausbank direkt bei der Einzahlung erbracht oder unverzüglich nachgereicht werden. Das gilt übrigens auch für den Fall mehrerer Teilbeträge, die in Summe 10.000 Euro überschreiten. Wird die Herkunft nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, darf das Kreditinstitut die Transaktion nicht durchführen. Handelt es sich nicht um die eigne Hausbank, sondern um eine andere Bank, ist der Nachweis sogar bereits ab einem Betrag von 2.500 Euro erforderlich. Gewerbliche Kunden sind in der Regel allerdings von den neuen Maßnahmen nicht betroffen.

Wie könnt Ihr die Herkunft des Geldes nachweisen?

Nach Auskunft der BaFin sind folgende Belege als Nachweis bei Bareinzahlungen geeignet:

  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.
  • Ein aktueller Kontoauszug eines Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, bei dem Sie Kontoinhaber sind, aus dem die Barauszahlung hervorgeht.
  • Eine Barauszahlungsquittung einer anderen Bank oder Sparkasse.
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht.
  • Ein Verkaufs- und Rechnungsbeleg (zum Beispiel Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf).
  • Quittungen über Sortengeschäfte.
  • Letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen.
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