Wasserentnahme im Landkreis Rastatt bleibt auch im September verboten

24. August 2026 , 16:16 Uhr

Lkr. Rastatt (pm/ms) – Die anhaltende Trockenheit hat weiter Folgen für die Gewässer im Landkreis Rastatt: Auch im September darf aus oberirdischen Gewässern grundsätzlich kein Wasser entnommen werden. Das Landratsamt verlängert die entsprechende Regelung bis Ende September. Bei Verstößen können hohe Bußgelder drohen.

Neue Verordnung gilt ab 1. September

Bereits seit dem 6. Juli ist die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt untersagt. Die bisherige Rechtsverordnung gilt noch bis einschließlich 31. August 2026.

Direkt danach tritt eine neue Verordnung in Kraft. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 30. September 2026. Grund für die Verlängerung ist die anhaltende Trockenheit. Mit dem Verbot soll eine weitere Verschlechterung des Zustands der oberirdischen Gewässer verhindert werden.

Ausgenommen sind der Rhein sowie aktive Baggerseen, in denen aktuell Kies abgebaut wird.

Auch Eimer und Gießkanne sind verboten

Normalerweise darf im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs Wasser in kleinen Mengen beispielsweise mit Eimern oder Gießkannen aus oberirdischen Gewässern entnommen werden. Auch geringe Entnahmen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau sind grundsätzlich möglich.

Während der aktuellen Regelung ist jedoch jede Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs verboten. Das gilt sowohl für Schöpfgeräte wie Eimer oder Gießkannen als auch für Pumpen.

Eine Ausnahme gibt es für das Tränken von Tieren. Damit ist die unmittelbare Aufnahme von Wasser durch Tiere aus dem Gewässer gemeint.

Bis zu 100.000 Euro Bußgeld möglich

Wer trotz des Verbots illegal Wasser aus einem Gewässer entnimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Nach Angaben des Landratsamts können dabei bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Nicht betroffen sind vorübergehende Wasserentnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, beispielsweise bei der Brandbekämpfung.

Auch Inhaber von Wasserrechten sind von der Rechtsverordnung ausgenommen. Sie dürfen ihre Rechte allerdings nur im erlaubten Umfang ausüben und müssen unter anderem festgelegte Mindestwasserabgaben einhalten.

Das Aufstauen eines Gewässers oder das Anlegen von Vertiefungen zur Wasserentnahme ist ohne entsprechende Erlaubnis bereits nach den wasserrechtlichen Vorschriften verboten.

Verordnung online einsehbar

Die Rechtsverordnung ist während ihrer Gültigkeit auf der Webseite des Landratsamts Rastatt abrufbar:

https://www.landkreis-rastatt.de/Bekanntmachungen/amtliche+bekanntmachung_+rechtsverordnung+wasserentnahmeverbot+september+2026

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