Sportgroßveranstaltungen vor maximal 25.000 Zuschauern

10. August 2021 , 20:11 Uhr

Stuttgart/Berlin (dpa/lk) – Sportgroßveranstaltungen dürfen zunächst nur vor maximal 25.000 Zuschauern stattfinden. Das haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am Dienstag bei ihrer Konferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel beschlossen.

Maximal 25.000 Besucher zugelassen

„Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden“, heißt es im Beschlusspapier. Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller von der SPD  sagte, man sehe, „dass wir uns etwas zutrauen können, zulassen können, aber nicht in jeder Form, weil wir nicht komplett über den Berg sind.“

Großveranstaltungen sind möglich

Die Zahl von 25.000 Besuchern mache deutlich, dass Großveranstaltungen möglich seien, „aber mit Regeln, mit Abständen, die berücksichtigt werden können bei der Veranstaltung“, betonte Müller. Außerdem gelte es zu vermeiden, dass es davor oder danach zu großen Ansammlungen komme, wo Gefährdungen entstünden. Auch Bayern werde nach guten Erfahrungen bei der Fußball-EM – wo München deutscher Spielort war – die maximale Zahl an Zuschauern ausschöpfen, sagte Ministerpräsident Markus Söder von der CSU.

3G-Regeln bei Sport im Innenbereich durchsetzen

Man wolle die sogenannte 3G-Regel – also der Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete – unter anderem auch bei Sportveranstaltungen in Innenräumen und beim Sport im Innenbereich durchsetzen, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel. Die Länder können aber Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Dafür muss ein Landkreis eine Inzidenz stabil unter 35 haben oder das Indikatorensystem eines Landes muss ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegeln, so dass ein Anstieg der Infektionen durch eine Aussetzung der Regelung nicht zu erwarten ist.

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