Region (tk/lm) – Lange haben die Finanzämter dran gearbeitet – am 1. Januar ist sie in Kraft getreten: Für Grundbesitzer, Häuslebauer und Mieter wird die fällige Grundsteuer nach einem neuen Konzept berechnet. Was sich geändert und warum überhaupt eine Reform gemacht wurde? Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wer Grund besitzt, muss für diese Flächen Grundsteuer bezahlen. Je nach Art des Grundstücks werden unterschiedliche Steuern fällig. Für die meisten Menschen im Land ist die Grundsteuer B relevant: Sie wird für betriebliche und private Grundstücke fällig. Die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Neu eingeführt wird die Grundsteuer C. Mit dieser können Kommunen nach Angaben des Finanzministeriums künftig einen höheren Hebesatz für baureife unbebaute Grundstücke beschließen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen komplett den Kommunen zu.
Die Grundsteuer berechnet sich in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Vor allem der Grundbesitzwert wird nach der neuen Bundesregelung neu berechnet. Mit verschiedensten Faktoren wie Alter der Gebäude, Art des Grundstücks usw.
Hier weicht Baden-Württemberg vom Bundesmodel ab. Es spielt im Südwesten keine Rolle, ob und welche Gebäude auf dem Grundstück sind. Eigentlich! Wer sein Grundstück aber überwiegend für Wohnen nutzt, erhält wiederum Begünstigungen bei der Steuermesszahl. Hintergedanke der Landesregierung: Wer große Grundstücke besitzt, soll mehr abgeben müssen als Familien in kleinen Wohnungen.
Bisher hatten die Finanzämter die Grundsteuer auf Grundlage sehr alter Daten berechnet. In Westdeutschland waren diese aus 1964, in Ostdeutschland sogar aus 1935. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung 2018 die alte Regelung gekippt, da die bisherige Bemessungsgrundlage verfassungswidrig ist.
Auf sie kann sich eine Erhöhung oder eine Senkung der Grundsteuer direkt auswirken. Denn der Vermieter darf die Grundsteuer zu 100 Prozent auf seine Mieter umlegen. Vermutlich trifft die Neuregelung die meisten Mieter aber erst im Jahr 2026 – dann nämlich, wenn sie die Nebenkostenabrechnung für 2025 bekommen. Verlangt der Vermieter dann mehr Geld wegen einer gestiegenen Grundsteuer, raten Mietexperten zur Kontrolle. Mieter könnten vom Vermieter verlangen, dass ihnen sowohl der Grundsteuerbescheid als auch der Messbescheid, auf dessen Basis die neue Grundsteuer berechnet wurde, vorgelegt werden, erklärt Ralf Brodda vom Mieterverein Stuttgart.
Gebe es Zweifel an den Zahlen, rät er zu einer Beratung. Weil die Grundsteuer für viele Vermieter ein durchlaufender Posten sei, machten diese sich oft keine Gedanken, ob die neuen Werte auch korrekt seien. «Dann muss man gucken, ob man nicht auch gegen die Vermieter vorgehen wird», sagt Brodda.
Städte und Gemeinden bekommen mit der Grundsteuerreform auch die Möglichkeit, eine neue Steuerart zu erheben: Die Grundsteuer C. Mit dieser können die Kommunen, wenn sie das möchten, künftig einen höheren Hebesatz für baureife unbebaute Grundstücke beschließen. Nach Angaben des Finanzministeriums soll damit der Spekulation mit Grundstücken entgegengewirkt werden. Bislang haben aber nur wenige Städte angekündigt, die neue Steuer erheben zu wollen.
Dazu gibt es unterschiedliche Meinungen. Das Land ist sich sicher, dass sein Modell verfassungskonform ist. Das besagt auch ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Dort hatten Hausbesitzer geklagt, da sie sich vom Modell benachteiligt fühlen, weil die Gartenfläche genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund. Das Gericht urteilte jedoch, der Gesetzgeber dürfe die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erheben – auch ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude. Ob in dieser Frage aber bereits das letzte Wort gesprochen wurde, ist unklar: Das Finanzgericht ließ die Revision gegen die Urteile beim Bundesfinanzhof zu.
Eine Reaktion auf ihren Einspruch bekommen Steuerzahler generell erstmal nicht. «Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung», heißt es auf der Website des Ministeriums. Gebe man seinen Einspruch elektronisch per Elster ab, bekomme man jedoch ein Übermittlungsprotokoll. Wie viele Menschen im Südwesten Einspruch eingelegt haben, werde nicht landesweit erfasst, teilte das Finanzministerium mit.