Baden-Württemberg (dpa/dk) – Das Hin und Her um den geplanten Wolfsabschuss auf der Hornisgrinde geht weiter. Nachdem der Abschuss zuletzt noch als rechtlich zulässig galt, hat nun das nächste Gericht eingegriffen: Der Wolf darf vorerst doch nicht geschossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat auf Antrag von Naturschützern einen sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit wurde die Ausnahmegenehmigung des Landesumweltministeriums erneut außer Kraft gesetzt.
Der Abschuss ist damit bis zu einer weiteren Entscheidung des Gerichts ausgesetzt – längstens jedoch bis zum 16. Februar 2026. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine endgültige Entscheidung, sondern um einen vorläufigen Aufschub.
Erst wenige Tage zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Abschuss des Wolfs erlaubt. Es bestätigte damit die Entscheidung von Umweltministerin Thekla Walker, nachdem sich das Tier laut Ministerium wiederholt Menschen und Hunden bis auf wenige Meter genähert hatte.
Die bis zum 10. März befristete Ausnahmegenehmigung galt damit zunächst weiter, der Abschuss wäre rechtlich sogar „ab sofort“ möglich gewesen. Das Umweltministerium hatte allerdings angekündigt, frühestens in der kommenden Woche tätig zu werden.
Genau für diesen Fall hatten Naturschützer vorgesorgt: Die Naturschutzinitiative legte umgehend Beschwerde beim VGH ein – und hatte damit zunächst Erfolg. Der jetzt verhängte Abschuss-Stopp ist die direkte Folge dieser Beschwerde.
Bereits in der vergangenen Woche hatte der VGH das Umweltministerium gebeten, mit dem Abschuss bis Mitte Februar zu warten. Daraufhin hatte das Ministerium selbst einen Hängebeschluss beantragt.
Das Umweltministerium hält weiter an seiner Linie fest. Der als GW2672 identifizierte Wolfsrüde habe sich auffällig verhalten, es habe sich zudem ein regelrechter Wolfstourismus entwickelt. Spaziergänger und Fotografen hätten versucht, das Tier gezielt anzulocken.
Besonders während der Ranzzeit bis März sei das Verhalten des Wolfs auffällig gewesen. Auch der Naturschutzbund Nabu hatte den Kurs der Landesregierung grundsätzlich unterstützt und das Verhalten als „nicht arttypisch“ bezeichnet.
Die klagende Naturschutzinitiative verweist dagegen auf die geringe Wolfspopulation im Südwesten. In Baden-Württemberg gelten derzeit nur vier männliche Wölfe als sesshaft. Der Abschuss eines Tieres entspreche einem Viertel der bekannten Population und könne den Erhaltungszustand der Art gefährden.
In den kommenden Tagen sollen die Naturschutzverbände ihre Beschwerde inhaltlich begründen. Danach erhält das Umweltministerium Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst anschließend will der Verwaltungsgerichtshof eine endgültige Entscheidung treffen.
Bis dahin gilt: Der Wolf auf der Hornisgrinde bleibt vorerst sicher.