Schnelltestzentrum am Globus Germersheim nach Schließung wieder in Betrieb

31. Mai 2021 , 11:58 Uhr

Germersheim (pm/lk) – Das Schnelltestzentrum am Globus-Baumarkt in Germersheim ist auf behördliche Anweisung hin geschlossen worden. Grund sind hygienische Mängel und der Verdacht einer drohenden Gesundheitsgefahr.

+++ Update Montag, 16.24 Uhr +++

Die Betreiber des Schnelltestzentrums haben ein neues, überarbeitetes Hygienekonzept bei der Kreisverwaltung eingereicht. Vor Ort haben sich Mitarbeitende der Kreisverwaltung und das Ordnungsamt bereits ein Bild vom neuen Hygienekonzept gemacht. Da die Mängel behoben wurden, konnte auch die behördlich angeordnete Schließung wieder aufgehoben wurde. Die Betreiber müssen aber auch in Zukunft mit unangemeldeten Kontrollen rechnen.

Hygienemängel und Abstandsgebot unterschritten

Das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Germersheim hat am vergangenen Samstag behördlich angeordnet, das „Schnell-Test-Zentrum Germersheim“ in einem Container vor dem Globus-Baumarkt zu schließen. Der Schließung waren zwei Kontrollen vorausgegangen. Dabei wurden gravierende Mängel festgestellt. Unter anderem wurde nicht ausreichen Durchgelüftet und das geltende Abstandsgebot wurde nicht eingehalten. Außerdem gab es widersprüchliche Aussagen bezüglich der Verwendung von Desinfektionsmitteln und dem Einsatz von Einmalhandschuhen. Die verbrauchte Menge stand in keiner Relation zur Anzahl der getesteten Menschen.

Öffnung erst mit detailliertem Hygienekonzept möglich

Die erste Kontrolle hatte bereits am vergangenen Freitag stattgefunden. Nachdem sich bei einer Nachkontrolle am Samstag die Zustände in keiner Weise verbessert hatten und unverändert weiter praktiziert wurde, hat die Verwaltung die sofortige Schließung angeordnet. Damit die drohende Gesundheitsgefahr dauerhaft unterbleibt, müsste vor einer Wiederöffnung ein entsprechendes Hygienekonzept mit einem detaillierten Verfahrensablauf bei der Kreisverwaltung Germersheim vorgelegt werden. Dieses müsste durch einen Amtsarzt medizinisch bewertet werden. Erst dann könnte die Kreisordnungsbehörde über eine Aufhebung der Anordnung entscheiden.

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