Rassistisches Gegröle in Nagold - Verfahren eingestellt

30. April 2025 , 04:00 Uhr
Rassistische Gesänge während einer Maiwagenfahrt im Bereich Calw und Nagold im vergangenen Jahr bleiben ungeahndet. Die Voraussetzungen für eine Anklage wegen Volksverhetzung reichten nicht, teilte die Staatsanwaltschaft Tübingen mit. Das Ermittlungsverfahren gegen sieben Männer und eine Frau wurde eingestellt.

Rassismus am 1. Mai

Im sozialen Netzwerk Facebook war ein Video geteilt worden, auf dem Teilnehmer einer größeren Gruppe während der alljährlichen Maiwagen-Tour in der Region rassistische Sprüche skandierten. Zum Lied «L’amour toujours» von Gigi D’Agostino grölten einige «Deutschland den Deutschen, Ausländer raus». Unter anderem die Organisatoren des Umzugs verurteilten den Vorfall.

Abwägungssache

Das Geschehen sei zwar «offensichtlich ausländerfeindlich», erklärte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Der Ausspruch stelle aber zunächst einmal eine Meinungsäußerung dar und unterliege dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit, «so verletzend er für Betroffene auch sein mag».

Zwar können Meinungen nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts den verfassungsrechtlichen Schutz verlieren. Es lägen aber im konkreten keine Umstände hierfür vor, erläuterte der Sprecher. Dass das Gegröle am Nagolder Busbahnhof in Gegenwart von Ausländern beziehungsweise Menschen mit Migrationshintergrund stattfand, reiche hierfür nicht aus.

Ähnliche Entscheidung zu Sylt

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die Staatsanwaltschaft in Flensburg, die wegen eines Vorfalls in einer Bar auf Sylt ermittelt hatte. Dieser hatte durch ein damals viral gegangenes Video große Empörung ausgelöst. Vor kurzem teilte die Behörde mit, die Verfahren überwiegend eingestellt zu haben.

Nur ein 26-Jähriger solle wegen eines «winkenden Grußes» mit ausgestrecktem Arm und der Andeutung eines «Hitlerbärtchens» mit einem Strafbefehl verwarnt werden, hieß es. Die Gesten sind ebenfalls in dem Video zu sehen.

Die Staatsanwaltschaft sieht der Mitteilung zufolge den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt. Unter anderem solle der Mann einer gemeinnützigen Einrichtung 2.500 Euro zahlen.

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