Räum- und Streudienste in der Region gerüstet für den Winter

18. Dezember 2023 , 08:06 Uhr

Region (pm/tk) – Nach einem ersten kleinen Kälteeinbruch Anfang des Monats kann der Winter jederzeit zurückkehren. Mit Schnee und Glatteis. Die Winterdienste in der Region sind schon auf alle Eventualitäten vorbereitet. Aber auch wir Privatpersonen müssen die Räum- und Streupflicht beachten.

Winterdienst der Autobahn GmbH Südwest steht in den Startlöchern

Der Winter steht vor der Tür und die rund 450 MitarbeiterInnen der 15 Autobahnmeistereien im Südwesten sind darauf bestens vorbereitet: Sie haben die Einsatzbereitschaft ihrer rund 100 Streu- und Räumfahrzeuge überprüft, rund 40 Salzhallen und Solelager mit 36.500 Tonnen Salz und 2.000.000 Liter Sole (Flüssigsalz) ausgestattet sowie eine tägliche Einsatzbereitschaft rund um die Uhr sichergestellt. Denn die Befahrbarkeit der Autobahnen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer haben für sie höchste Priorität. Alle Autobahnstrecken, Zu- und Abfahrten sowie Rast- und Park-&-WC-Anlagen (PWC) werden von den Einsatzkräften der Autobahn GmbH rund um die Uhr geräumt und gestreut, wenn es die winterliche Wetterlage erfordert. Bei extremer Witterung werden besonders wichtige und gefährliche Straßenabschnitte wie Brücken oder Steigungsbereiche mit Priorität geräumt, damit der Verkehr nicht zum Erliegen kommt.

Räum- und Streupflicht für Privatpersonen

Nachdem in den kommenden Monaten stets mit Schneefall und Glatteis zu rech­nen ist, wird auf die Verpflichtung der Anlieger (zum Beispiel Eigentümer, Mie­ter und Pächter) von bebauten und unbebauten Grundstücken hingewiesen, die an den Grundstücken entlang­ führenden Geh­flächen von Schnee und Eis zu räu­men und sie bei winterlicher Straßen­glätte zu streuen.

Schnee darf nicht auf Straße geschoben werden

Zur allgemeinen Räum- und Streupflicht wird darauf hingewiesen, dass nach der Streupf­lichtsatzung der Stadt Pforzheim Gehflächen auf eine solche Breite von Schnee- oder winterlicher Straßenglätte zu befreien sind, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des öffentli­chen Fußgängerverkehrs gewähr­leistet ist. Hierzu darf der Schnee aber nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Wird der Schnee auf die Fahrbahn geworfen, droht dem Verursacher ein Bußgeldverfahren.

Als Geh­flächen im Sinne der Streupflichtsat­zung gelten folgen­de öffentliche Ver­kehrsflächen:

  1. Gehweg entlang von Fahrbahnen.
  2. Die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,2 Meter falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind.
  3. Die seitlichen Flächen am Rande von Fußgängerbereichen entlang der bebauten Front in einer an gemessenen Breite, wobei die Streupflichtsatzung grundsätzlich von 4 Meter ausgeht
  4. Sonderwege für Fußgänger oder gemeinsame Sonderwege für Fußgänger und Rad­fahrer.

An Treppenanlagen und Staffelwegen genügt es, wenn auf jeder Seite eine für den Fuß­gängerverkehr ausreichende Gehfläche in einer Breite von 1,2 Meter vom Schnee geräumt und gestreut wird.

Die Gehflächen in Pforzheim müssen beispielsweise werktags bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut werden.

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