Neue Corona Verordnung regelt Quarantänepflicht - Ausnahmen im Grenzverkehr zum Elsass

06. November 2020 , 13:36 Uhr

Karlsruhe (dpa/msch) – Reiserückkehrer aus ausländischen Corona-Risikogebieten müssen von Sonntag an für zehn Tage in Quarantäne. Die Regelung wurde von Bund und Ländern erarbeitet und tritt am 08. November in Baden-Württemberg in Kraft. Die Regelungen enthält einige Lockerungen – aber auch Verschärfungen.

Quarantänezeit verkürzt sich auf 10 Tage

Neu ist, dass die Quarantänezeit von Menschen, die aus Risikogebieten einreisen, von 14 auf nun nur noch 10 Tage verkürzt wird. Es wird angenommen, dass Corona-Symptome spätestens 10 Tage nach der Infektion auftreten. Eine längere Quarantänezeit macht aus diesem Grund keinen Sinn. Neu ist allerdings auch, dass sich Reiserückkehrer mit einem negativen Testergebnis nicht mehr gleich am ersten Tag von der Quarantänepflicht befreien lassen. Das ist nach den neuen Regelungen erst fünf Tage nach Einreise möglich. Bei negativem Testergebnis endet die Quarantäne-Pflicht.

Grenzpendler und Grenzgänger

Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Grenzpendler und Grenzgänger sind weiter von der Quarantänepflicht ausgenommen. Das sind Menschen, die in einem anderen Land arbeiten, als sie leben. Das betrifft bei uns in der Region vor allem den Grenzverkehr zwischen Baden und dem benachbarten Elsass. Wer in der Grenzregion seinen Wohnsitz hat und für weniger als 24 Stunden nach Baden-Württemberg einreist, muss ebenfalls nicht in Isolation.

Familienbesuche und medizinische Behandlungen

Neu ist eine Ausnahmeregel für Reisende, die sich für maximal 72 Stunden in einem Risikogebiet  aufhalten. Das betrifft besonders häufig Menschen, die im Ausland Verwandte haben oder sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen.

Sonderregeln für Beamte und Saisonarbeiter

Für wenige Gruppen gibt es Sonderregeln. Das trifft insbesondere auf Ärzte, Richter, Parlamentarier oder Polizeivollzugsbeamte zu. Sie können sich auch weiterhin mit einem Negativtest bei der Einreise befreien lassen. Gleiches gilt für Einreisende, die sich bis zu fünf Tage „zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst“ in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften sind auch die Saisonarbeiter von der Quarantänepflicht ausgenommen, sofern sie ihre Arbeit für mindestens drei Wochen in Baden-Württemberg aufnehmen.

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