Nach Corona-Ausbruch in Rastatter Pflegeheim: Ermittlungen eingestellt

16. Juni 2023 , 08:25 Uhr

Rastatt/Baden-Baden (pm/tk) – Im zweiten Winter der Pandemie ist es in einem Rastatter Pflegeheim zu einen Corona-Ausbruch gekommen. Bis zu 20 Bewohner sollen daran gestorben sein. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden hat Ermittlungen gegen fünf Mitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung aufgenommen – aber diese nun wieder eingestellt.

Todesfälle nach Corona-Ausbruch

Im Dezember 2021 und Januar 2022 war es in dem Pflegeheim zur Infektion mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem COVID-19-Virus gekommen. Der Verdacht bestand, dass zwischen dem 21.12.2021 und dem 10.02.2022 insgesamt 20 Personen an oder mit dem Virus gestorben waren. Die Heimaufsicht des Landratsamtes Rastatt hatte Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung erstattet, da der Verdacht bestehe, dass aufgrund unzureichender Einhaltung von Hygienestandards, die bei einer Begehung festgestellt wurden, die Verbreitung des Virus begünstigt worden sei.

Schwierige Ermittlungen

Die umfangreichen, komplizierten und langandauernden Ermittlungen haben den Verdacht nicht hinreichend erhärtet. In zwei der Todesfälle im Dezember 2021 konnte gar kein Bezug zu einer COVID-19-Infektion festgestellt werden. Bei 17 anderem Verstorbenen haben die Ermittlungen zwar ergeben, dass sie sich zumindest mit Corona infiziert hatten. Auch gab es durchaus Defizite bei der Hygiene in dem Pflegeheim. Ob die aber wirklich so gravierend waren und die Verbreitung des Virus begünstigt haben, konnte nicht geklärt werden.

Der Tod eines weiteren Bewohners Anfang Januar 2022, der in einem dehydrierten Zustand gewesen sein soll, wurde ebenfalls überprüft, aber auch hier konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine frühere Verständigung des Notarztes und die frühere Verlegung in ein Krankenhaus den Todeseintritt verhindert oder zumindest erheblich verzögert hätte. Insoweit konnte auch nicht der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung hinreichend begründet werden.

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