Rheinmünster (pol/lk) – Ein Wildunfall hat am Donnerstagmorgen auf der L75 bei Rheinmünster-Söllingen für zwei weitere Unfälle gesorgt. Daher warnt die Polizei: gerade in der dunkleren Jahreszeit ab Oktober nimmt die Gefahr für Wildunfälle wieder zu. Autofahrer sollten dann besonders vorsichtig fahren und immerzu bremsbereit sein.
Ein unbekannter Autofahrer hat am Donnerstagmorgen zwischen Rheinmünster-Söllingen und Hügelsheim ein die Fahrbahn querendes Wildschwein erfasst und getötet. Das verendete Tier ließ der Unfallverursacher einfach auf der Straße liegen und fuhr davon. Zwei weitere Autofahrer erkannten das Hindernis auf Höhe des Klärwerks zu spät und überfuhren es ebenfalls. Dabei ist an den Autos Schaden über insgesamt 5.000 Euro entstanden. Die Polizei sucht Zeugen, die Hinweise zu dem unbekannten Unfallverursacher geben können.
Wildtiere sind besonders in der Morgen- und Abenddämmerung unterwegs und aktiv. Deshalb steigt auch das Unfallrisiko im Winterhalbjahr, wenn die Dämmerung auf die Zeiten des Berufsverkehrs fällt. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild ‚Wildwechsel‘ gekennzeichnet, das heißt aber nicht, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind. Da Wildtiere jederzeit auf der Straße auftauchen können, sollte bei Autofahrern jetzt wieder besondere Vorsicht gelten. Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden – keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.
Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist – unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.
Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand´ im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden. Kommt bei zurücklassen eines Tieres zu einem Folgeunfall, wie im oben geschilderten Fall, kann ein Strafverfahren drohen.