Karlsruhe (pm/cmk) Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde erneut angepasst. Grund dafür war die ab dem 27. April geltende Maskenpflicht und die Erweiterung der Notbetreuung für Kinder. Damit wurden nun auch die genauen Vorgaben festgelegt, die die Bürgerinnen und Bürger ab Montag beachten müssen. So gibt es mehrere Ausnahmen bei der Maskenpflicht, die beispielsweise Asthmatiker, Kinder und Kassierer betreffen. Zudem können nun mehrere Eltern die Notbetreuung für ihr Kind in Anspruch nehmen, da diese nicht mehr nur für Kinder mit Eltern in systemrelevanten Berufen zugänglich ist.
In nahezu allen Bundesländern wurde inzwischen eine Maskenpflicht beschlossen, so auch in Baden-Württemberg. Ministerpräsident Winfried Kretschmann betonte am Dienstag: „Eine Bedeckung von Mund und Nase kann helfen die Verbreitung des Virus zu bremsen.“ Ab Montag, den 27. April 2020, müssen Bürgerinnen und Bürger beim Einkaufen und in Bus und Bahn Nase und Mund bedecken. Nun wurden auch die genauen Vorgaben in der aktualisierten Fassung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Demnach gilt die Maskenpflicht nicht für Kinder unter 6 Jahren, sondern erst für Kinder nach ihrem sechsten Geburtstag. Nase und Mund müssen im öffentlichen Personennahverkehr also in Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen bedeckt werden. Dasselbe gilt auch beim Einkaufen in Läden und Einkaufszentren. Dafür ist entweder eine Alltagsmaske – kein medizinischer Mundschutz – oder eine andere Möglichkeit wie ein Schal oder Tuch zu verwenden. Spätestens ab dem 4. Mai 2020 soll ein Verstoß gegen die Maskenpflicht mit einem Bußgeld bestraft werden.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, bei denen das Bedecken von Mund und Nase „aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen“ unzumutbar ist. Damit sind zum Beispiel Asthmatiker nicht von der Maskenpflicht betroffen, ebenso Menschen, bei denen zum Beispiel das Tragen einer Alltagsmaske wegen einer Behinderung nicht möglich ist. Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen. Wenn der medizinische Grund nicht für Dritte ersichtlich ist, wird für mögliche Kontrollen allerdings eine ärztliche Bestätigung benötigt. Eine weitere Ausnahme gilt für Kassierer und Kassiererinnen – aber nur dann, wenn es einen „mindestens gleichwertigen baulichen Schutz“ gibt. Das kann beispielsweise eine Scheibe sein, die frontal zwischen Kunde und Mitarbeiter aufgebaut ist aber gleichzeitig auch einen seitlichen Schutz bietet.
In der aktualisierten Version der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde zudem die Erweiterung der Notbetreuung für Kinder geregelt. Diese gilt ebenfalls ab Montag, den 27. April 2020. Die Notbetreuung wird dann für Schülerinnen und Schüler folgender Einrichtungen angeboten:
Die Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile einen Beruf in der kritischen Infrastruktur ausüben und dort unabkömmlich sind. Außerdem – das ist nun ab dem 27. April neu – können auch Eltern, die eine „präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen“ und für ihren Arbeitgeber vor Ort unabkömmlich sind ihre Kinder in die Notbetreuung bringen. Dafür muss allerdings eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden und versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
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