Baden-Baden (dpa/lk) – Das Landgericht Baden-Baden hat einen Revisionsprozess gegen einen Schwimmlehrer wegen zigfachen Kindesmissbrauchs für kommende Woche abgesagt, weil der Angeklagte in Corona-Quarantäne sei. Ein neuer Termin stand am Donnerstag noch nicht fest. Verhandelt werden sollte jedoch nur die Sicherungsverwahrung des Mannes. Die Haftstrafe über 12 Jahre bleibt unangetastet.
Eigentlich hätte ab Montag auf Anordnung des Bundesgerichtshofs noch einmal über die Frage der Sicherungsverwahrung verhandelt werden sollen. Die Verurteilung zu zwölf Jahren Haft bleibt unangetastet. Eine Jugendschutzkammer des Landgerichts hatte den damals 34 Jahre alten Mann im November 2018 schuldig gesprochen, sich während der von ihm geleiteten Schwimmkurse an seinen Opfern vergangen zu haben. Die Taten an den 37 kleinen Mädchen im Alter von vier bis elf Jahren geschahen zwischen Oktober 2015 und September 2017 im Schwimmbecken und zum Teil in Umkleidekabinen in verschiedenen Kursen in Baden-Baden, Achern, Kuppenheim, Gernsbach oder Bad Herrenalb.
Der Mann nötigte und verletzte die Kinder, die er grob im Intimbereich berührte und mitunter auch zu vergewaltigen versuchte. Zwei Fünfjährige bedrohte er mit dem Tode, sollten sie ihren Eltern etwas erzählen. Viele der Übergriffe filmte er mit einer Unterwasserkamera. Das Gericht verurteilte ihn in rund 130 Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs sowie wegen Herstellung kinderpornografischer Schriften und Nötigung. Außerdem ordnete es die anschließende Sicherungsverwahrung des Angeklagten an. Die Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre eigentliche Strafe für ein besonders schweres Verbrechen verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. Die Täter können theoretisch unbegrenzt eingesperrt bleiben. Die Bedingungen müssen deutlich besser sein als im Strafvollzug.
Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung hatte die Revision des Mannes Erfolg. Der Bundesgerichtshof monierte 2019 Rechtsfehler bei der Begründung des Landgerichts, wonach bei dem Angeklagten ein Hang zum Begehen erheblicher Straftaten vorliege. Da das Gericht von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster ausging, hatte es auch die Sicherungsverwahrung für angemessen gehalten, obwohl der Mann bis dato nicht vorbestraft war. Nun muss sich eine andere Jugendkammer des Landgerichts mit ausschließlich dieser Frage befassen. Unter anderem war ein psychiatrischer Sachverständiger geladen.
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