Stuttgart (dpa/svs) – Bislang müssen Corona-Infizierte für fünf Tage in Isolation. Jetzt haben sich allerdings vier Bundesländer darauf verständigt, die Isolationspflicht für Corona-Infizierte abzuschaffen. Sprich – wer mit Corona infiziert ist, muss ab sofort in Baden-Württemberg nicht mehr in Quarantäne. Es gibt aber neue Regeln, die sehen etwa vor, dass positiv Getestete außerhalb ihrer eigenen Wohnung eine Maske tragen müssen – außer im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Vorgesehen ist demnach auch, dass positiv Getestete medizinische und pflegerische Einrichtungen nicht als Besucher betreten dürfen.
„Die Aufhebung der Absonderungspflicht ist aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in unseren europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Klar ist aber auch, dass wir das Coronavirus nicht einfach ignorieren dürfen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken sind weiterhin wichtig, nicht zuletzt aufgrund einer derzeit zunehmenden Zahl an anderen Atemwegserkrankungen, beispielsweise der Influenza. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen. Jede und jeder kann sich mit einer Impfung vor schweren Verläufen schützen. Darüber hinaus beobachten wir das Infektionsgeschehen weiter sehr aufmerksam, sodass wir die Regelungen kontinuierlich auf den Prüfstand stellen.“
Die entsprechende Corona-Verordnung zur Absonderung tritt am Mittwoch in Kraft.
Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen. Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. „Höhere Schutzstandards für vulnerable Gruppen halten wir selbstverständlich weiterhin aufrecht. Daher müssen insbesondere in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen nach wie vor strengere Regeln für positive Getestete gelten“, so Minister Lucha. Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kritisierte die Pläne umgehend. «Das kommt jetzt zur Unzeit und findet nicht die Billigung der Bundesregierung», sagte der SPD-Politiker am Freitag in Berlin. Es gibt derzeit «keinen medizinischen Grund», die Isolationspflicht zu kippen, bei etwa 1000 Todesfällen pro Woche, einer «wahrscheinlich schweren Winterwelle», die «am Vorabend einer ansteckenderen Variante» komme. Lauterbach nannte die BQ.1.1-Variante des Omikron-Typs, die sich stärker ausbreite. Der Arbeitsplatz muss sicher bleiben, sagt der Minister. Es muss zudem verhindert werden, dass Menschen infiziert zur Arbeit gedrängt werden. Nach der Meinung von Lauterbach droht ein «Flickenteppich» mit verschiedenen Isolationsregeln in den Bundesländern.
Das RKI empfiehlt den Ländern, für Infizierte fünf Tage Isolation anzuordnen. Angeraten wird eine dringende Empfehlung, die Selbstisolation danach erst dann zu beenden, wenn ein (Selbst-)Test negativ ausfällt. Beschäftigte des Gesundheits- und Pflegewesens sollen zudem 48 Stunden vor der Testabnahme symptomfrei gewesen sein.