Karlsruhe: Zwei Jahre Bewährung und Sozialstunden nach Angriff auf Polizisten

26. März 2024 , 07:44 Uhr

Karlsruhe (pol/svs) – Nachdem er vergangene Woche einen Polizisten am Karlsruher Hauptbahnhof angegriffen hat, ist ein 40-Jähriger jetzt zu einer Bewährungsstrafe und 60 Sozialstunden verurteilt worden.

Fahrscheinkontrolle eskaliert

Am vergangenen Donnerstag hat sich ein 40-Jähriger am Karlsruher Hauptbahnhof aufgrund eines tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht. Eine Verurteilung erfolgte direkt am nächsten Tag. Gegen 10 Uhr informierte die Deutsche Bahn AG die Bundespolizei über eine Person im ICE ohne gültigen Fahrschein. Beim Eintreffen der Beamten am betroffenen Zug wurde der Tatverdächtige ukrainische Staatsangehörige sowie der Zugbegleiter angetroffen. Auch nach mehrfacher Aufforderung durch die Bundespolizisten verhielt sich der Mann sehr unkooperativ und schlug mit der flachen Hand während den polizeilichen Maßnahmen nach den Beamten. Der Tatverdächtige wurde daraufhin zu Boden gebracht und ihm wurden Handfesseln angelegt. Hierbei sperrte sich der Mann gegen die Fesselung und versuchte sich mit treten und winden zu befreien.

Zusätzlich 60 Sozialstunden

Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Tatverdächtige über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Karlsruhe. Der 40-Jährige wurde daraufhin am Freitag, 22. März, vom Amtsgericht Karlsruhe im beschleunigten Verfahren wegen Tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe sowie 60 Sozialstunden verurteile. Weiterhin wurde eine Anordnung über eine Entgiftung mit anschließender Therapie getroffen welche innerhalb der nächsten beiden Monate beginnen muss.

Beschleunigtes Verfahren

Informationen zum beschleunigten Verfahren: Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.

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