Baden-Württemberg (dpa/dk) – Der Abschuss eines Wolfs im Nordschwarzwald ist zunächst gestoppt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Tier trotz erteilter Ausnahmegenehmigung vorläufig nicht getötet werden darf. Damit ist das Schicksal des sogenannten Hornisgrinde-Wolfs vorerst offen.
Nach Angaben des Gerichts gab es der Klage von Naturschützern gegen die Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren statt. Hintergrund ist, dass bereits in der Nacht auf Dienstag, 3. Februar, erste Versuche zum Abschuss des Wolfs geplant waren.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass mit der Tötung des Tieres nicht umkehrbare Zustände geschaffen würden. Deshalb dürfe der Wolf bis zu einer weiteren Entscheidung nicht erlegt werden.
Der Wolf mit der Kennzeichnung GW2672m hält sich im Gebiet der Hornisgrinde im Schwarzwald auf. Das Umweltministerium hatte am Dienstag eine bis zum 10. März gültige Ausnahmegenehmigung zum Abschuss erteilt. Begründet wurde dies damit, dass sich der Wolfsrüde mehrfach Hunden und damit auch Menschen genähert habe. Andere Maßnahmen, um das Tier zu verscheuchen, seien erfolglos geblieben.
Geklagt hatte der Verein Naturschutzinitiative (NI). Nach eigenen Angaben reichte der Verein eine Anfechtungsklage gegen die Genehmigung ein und stellte zusätzlich einen Eilantrag, um den Abschuss bis zum Abschluss des Verfahrens zu verhindern.
Die NI kritisierte, das Ministerium sei tätig geworden, obwohl der Wolf keine Gefahr darstelle. Zudem lebten in Baden-Württemberg nachweislich nur vier Wölfe.
„Würde ein Wolf von insgesamt vier Wölfen geschossen werden, bedeutete dies den Abschuss von 25 Prozent der baden-württembergischen Wolfspopulation“, erklärte der Verein. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands sei nach EU-Recht rechtswidrig.
Wie es weitergeht, entscheidet nun das Gericht im Eilverfahren. Erst danach wird klar sein, ob der Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs doch noch erlaubt wird oder dauerhaft untersagt bleibt.