Hier dürfen Raucher künftig nicht mehr qualmen und dampfen

04. Februar 2026 , 04:20 Uhr
Spielplätze, Bushaltestellen oder Freibäder: Raucherinnen und Raucher müssen künftig in Baden-Württemberg besser aufpassen, wo sie ihre Zigaretten anzünden oder ihre E-Zigarette rausholen. Der Landtag will heute eine entsprechende Verschärfung des Nichtraucherschutzgesetzes beschließen.

Schutz für Kinder und Jugendliche

Mit dem neuen Gesetz wird das Rauchverbot auf weitere Orte ausgedehnt, an denen häufig Kindern und Jugendliche unterwegs sind. So darf künftig auf Kinderspielplätzen, an Straßenbahn- und Bushaltestellen, in Freibädern, Zoos oder Freizeitparks nicht mehr geraucht werden. Außerdem soll es keine Raucherzonen auf Schulhöfen und keine Raucherzimmer in Behörden mehr geben.

Neben normalen Zigaretten umfassen die neuen Regeln auch E-Zigaretten, Vapes und Shishas – und zwar auch dann, wenn damit gar kein Tabak, Nikotin oder Cannabis konsumiert wird. Als Grund wird in dem Gesetzentwurf genannt, dass beim Verbrennen, Verdampfen und Erhitzen potenziell gesundheitsschädliche Stoffe freigesetzt werden.

Bis zu 500 Euro Strafe drohen für Raucher

Wer sich nicht an die neuen Verbote hält, muss sich auf Bußgelder einstellen. Wird man zum ersten Mal beim Rauchen erwischt, drohen dem Gesetzentwurf zufolge bis zu 200 Euro Strafe, wird man innerhalb eines Jahres nochmal erwischt, werden sogar bis zu 500 Euro fällig.

Die Ausnahmeregeln, die das bisherige Gesetz für Kneipen und Gaststätten vorsieht, bleiben weitgehend bestehen. In Gaststätte ist das Rauchen zwar bislang grundsätzlich verboten, es gibt aber Ausnahmen für Außenbereiche. Obendrein ist das Rauchen in kleinen Ein-Raum-Kneipen erlaubt, sofern dort kein warmes Essen serviert wird.

In größeren Gaststätten und Discos darf zudem in abgetrennten Raucherräumen gequalmt werden. Auf diese Räume muss künftig bereits am Eingang hingewiesen werden. Zudem dürfen die Räume nur von Erwachsenen betreten werden. Halten sich die Betreiber nicht an die Regeln, drohen Strafen bis zu 3.330 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 6.500 Euro.

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