Baden-Württemberg (dpa/dk) – Der Wolf im Nordschwarzwald darf geschossen werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat eine Klage von Naturschützern gegen die Abschussgenehmigung des Landes Baden-Württemberg abgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Umweltministeriums vorerst bestehen – endgültig entschieden ist das Schicksal des Tieres aber noch nicht.
Konkret geht es um eine bis zum 10. März befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Wolfs auf der Hornisgrinde. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse am Abschuss gegenüber dem Interesse der klagenden Naturschützer an einem Aufschub.
In dem Beschluss heißt es, die notwendige Interessenabwägung falle zugunsten des Landes Baden-Württemberg aus. Der Abschuss ist damit nach aktuellem Stand rechtlich zulässig.
Ganz abgeschlossen ist das Verfahren allerdings nicht. Die klagende Naturschutzinitiative (NI) kann noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen. Sollte diese rechtzeitig und erfolgreich sein, müssten die Maßnahmen zur Jagd auf den Wolf wieder ausgesetzt werden.
Das baden-württembergische Umweltministerium hatte die sogenannte Entnahme des Wolfs mit dem Schutz der Bevölkerung begründet. Der als GW2672 identifizierte Rüde habe sich wiederholt Menschen und Hunden bis auf wenige Meter genähert.
Zudem habe sich ein regelrechter Wolfstourismus entwickelt. Spaziergänger und Fotografen hätten versucht, das Tier gezielt anzulocken. Um Risiken für Menschen und Tiere zu vermeiden, sei die Tötung gerechtfertigt.
Besonders auffällig sei das Verhalten während der Ranzzeit, der Fortpflanzungsphase bis März, gewesen.
Auch das Verwaltungsgericht sieht die Maßnahme als gerechtfertigt an. In dem Beschluss heißt es, die Tötung sei „zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden“.
Zwar sei bislang nichts passiert, dennoch gebe es weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, die ausschließen würden, dass sich das Verhalten des Wolfs künftig ändere.
Die klagende Naturschutzinitiative hatte darauf verwiesen, dass es in Baden-Württemberg derzeit nur vier nachgewiesene Wölfe gibt. Der Abschuss eines Tieres entspreche einem Viertel der bekannten Population und könne den Erhaltungszustand der Art gefährden.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation verschlechtere sich durch die Tötung eines einzelnen Wolfs nicht. Eine positive Entwicklung sei ohnehin nur durch die Zuwanderung weiterer Tiere möglich.
Der Wolf gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz aktuell noch als streng geschützte Art. Er gehört nicht zu den jagdbaren Arten und darf grundsätzlich weder getötet noch gefangen werden – Ausnahmen sind nur mit Genehmigung möglich.
Auf politischer Ebene wird jedoch über Änderungen diskutiert. Die Bundesregierung plant, den Wolf ins Jagdrecht aufzunehmen, um sogenannte Problemwölfe leichter entnehmen zu können. Die EU-Staaten hatten den Schutzstatus bereits von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgesetzt. Der Bundestag berät derzeit über entsprechende Gesetzesänderungen.