Ehemann nach Gernsbacher Bluttat zu lebenslanger Haft verurteilt

09. Januar 2024 , 16:51 Uhr

Sie lag im Bett, als ihr Mann auf sie einstach. Mord aus Heimtücke, entschied das Landgericht Baden-Baden und verurteilte den Ehemann wegen der Bluttat in Gernsbach zu einer lebenslangen Haftstrafe.

Mit zwei Messern angegriffen

Zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes ist ein Mann verurteilt worden, der in Gernsbach (Kreis Rastatt) seine 27 Jahre alte Frau im Bett erstochen hat. Das Landgericht Baden-Baden sah es am Dienstag als erwiesen an, dass der aus Afghanistan stammende 33-Jährige seine Ehefrau Anfang Juni vergangenen Jahres in der gemeinsamen Wohnung mit zwei Messern angegriffen und getötet hat. Weil sein Opfer wehrlos auf dem Bett lag, als der Angriff stattfand, stellte das Gericht Heimtücke fest.

Bei Urteil regungslos

Der Angeklagte nahm das Urteil regungslos entgegen. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert. Der Mann hatte angegeben, in Notwehr gehandelt zu haben, weil seine Frau ihn zuerst angegriffen habe. Das Gericht hielt dies aber für nicht glaubwürdig. Die genauen Motive für den Messerangriff liegen im Dunkeln. Das Paar soll Eheprobleme gehabt haben. Der Angeklagte hatte zum Tathergang befragt Erinnerungslücken geltend gemacht. Im letzten Wort hatte er bedauert, was geschehen sei, und gesagt: «Ich habe meine Frau geliebt.»

Das Gericht folgte der Sicht der Staatsanwaltschaft, die von einem Überraschungsangriff auf die wehrlose Frau ausging – und damit von heimtückischem Mord. Die Ankläger hatten wie die Nebenklage eine lebenslange Haft für den Angeklagten gefordert.

Während Tat vier Kinder in Wohnung

Während der Tat waren unter anderem vier minderjährige Kinder in der Wohnung. Der Nebenklage zufolge soll der Mann auch eines der Kinder mit dem Tod bedroht haben. Das Gericht verurteilte den Angeklagten dazu, den vier Kindern der Getöteten jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 15 000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auch ist der Angeklagte verpflichtet, ihnen sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden wegen des Mordes an der Getöteten zu ersetzen.

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