Gernsbach (pm/dk) – Neue Entwicklung im Streit um das „Zukunftspaket 2030“: Das Landratsamt Rastatt hält das Bürgerbegehren gegen die Gernsbacher Sparpläne für unzulässig. Gleichzeitig hat die Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt, dass ein Beschluss des Gemeinderats vom 10. Juli 2026 rechtswidrig ist. Die Stadt muss nun innerhalb eines Monats erneut über das Bürgerbegehren entscheiden.
Mit dem „Zukunftspaket 2030“ will die Stadt Gernsbach ihren Haushalt konsolidieren. Die Pläne betreffen unter anderem Einrichtungen in den Ortsteilen. Auf dem Prüfstand stehen beispielsweise Keltern, Museen, Vereinsräume, Hallen und Ortsteilbäder.
Dagegen hatte sich Widerstand formiert. Im Rahmen eines Bürgerbegehrens sollte gegen das Sparpaket vorgegangen werden.
Die Gernsbacher Stadtverwaltung um Bürgermeister Julian Christ hatte bereits im Vorfeld Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens geäußert.
Nach einer rechtlichen Prüfung mit einem externen Gutachter kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass mehrere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bürgermeister Christ legte dem Gemeinderat deshalb eine Beschlussvorlage vor, nach der das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt werden sollte.
Die Mehrheit des Gemeinderats lehnte diesen Vorschlag allerdings ab.
Bürgermeister Christ legte daraufhin Widerspruch ein. Am 10. Juli beschäftigte sich der Gemeinderat erneut mit dem Bürgerbegehren.
Auch nach der wiederholten Beratung lehnte das Gremium den Antrag, die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, mehrheitlich ab.
Christ widersprach auch diesem Beschluss. Laut Landratsamt ist ein Bürgermeister dazu nach der Gemeindeordnung verpflichtet, wenn Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses bestehen.
Daraufhin prüfte die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Rastatt den Fall. Mit Bescheid vom 23. Juli stellte die Behörde fest, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli rechtswidrig ist.
Auch das Landratsamt hält das Bürgerbegehren gegen das „Zukunftspaket 2030“ für unzulässig.
Vonseiten der Rechtsaufsichtsbehörde heißt es:
„Entscheidend waren tatsächlich mehrere Fehler im Bürgerbegehren, von denen jeder einzelne schon zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt“
Nach Angaben des Landratsamts ist der Antrag unter anderem nicht bestimmt genug. Außerdem seien Antrag und Begründung widersprüchlich.
Zusätzlich fehle ein Vorschlag dazu, wie die entstehenden Kosten gedeckt werden sollen. Das Bürgerbegehren enthalte außerdem Punkte, die nach Paragraf 21 Absatz 2 der Gemeindeordnung nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein dürfen.
Die Stadt Gernsbach wird nun angewiesen, den Beschluss vom 10. Juli innerhalb eines Monats durch den Gemeinderat aufheben zu lassen.
Innerhalb derselben Frist muss außerdem ein neuer Beschluss herbeigeführt werden, mit dem die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wird.