Änderungen im Waffenrecht: Neue Vorgaben für sichere Aufbewahrung

11. August 2017 , 08:28 Uhr

Waffen sind von nun an in Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren, die dem Widerstandsgrad 1 oder 0 entsprechen, Foto: Pixabay

Karlsruhe (pm) Im Mai dieses Jahres hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf beschlossen, der auch Änderungen des Waffengesetzes enthält. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die Änderungen zum 6. Juli in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer relevant sind insbesondere die eingeführte Amnestieregelung und die neuen Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition.

Sichere Aufbewahrung von Waffen

Demnach sind Waffen von nun an in Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren, die dem Widerstandsgrad 1 oder 0 entsprechen. Wer jedoch als waffenbesitzende Person bereits vor dem 6. Juli  registriert war und einen Waffenschrank besitzt, der den alten gesetzlichen Regelungen entspricht, kann diesen auch weiterhin nutzen. Die neue Regelung greift erst dann, wenn der bisherige Waffenschrank durch einen anderen ersetzt oder ergänzt werden soll.

Amnestieregelung gilt bis Juli 2018

Bis zum 1. Juli 2018 besteht die Möglichkeit, bislang unerlaubt im eigenen Besitz befindliche Waffen oder Munition bei den Waffenbehörden oder Polizeidienststellen abzugeben, ohne dass die Einleitung eines Strafverfahrens befürchtet werden muss. Die Straffreiheit gilt auch für den Transport solcher Waffen und Munition, wenn dieser auf direktem Weg zu der zuständigen Behörde erfolgt. Bürger, die – aus welchen Gründen auch immer – illegal Waffen oder Munition besitzen, haben nun die Möglichkeit, diese freiwillig bei einer Polizeidienststelle oder der Waffenbehörde abzugeben und damit einer Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes zu entgehen. Zu den bereits seit mehreren Jahren verbotenen und damit illegalen Waffen gehören auch Schlagringe, Fallmesser oder Butterflymesser.

Alle abgegebenen Gegenstände werden kostenfrei entgegengenommen und ausnahmslos dem Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Baden-Württemberg zur Vernichtung übergeben. Um Ängsten bei Dritten oder auch Notrufen bei der Polizei vorzubeugen, sollten die Waffen auf dem Weg zur Abgabestelle nicht offen sichtbar transportiert werden. Zu einem sicheren Transport gehört es auch die Schusswaffen zu entladen. Munition und das Magazin müssen entnommen werden. Alle Waffen, also auch Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen, sind so zu verstauen oder zu verpacken, dass von ihnen während des Transportes keine Gefahr ausgeht.

Die Abgabe von Waffen kann bei der Waffenbehörde – Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe – während folgender Zeiten erfolgen: Montags bis mittwochs und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr. Weitere Auskünfte und Informationen gibt es unter der Behördennummer 115.

Anzahl der Waffen weiter verringern

Nach wie vor verfolgt das Ordnungs- und Bürgeramt das Ziel, die Zahl von Waffen und Munition in Privatbesitz weiter zu verringern. Auch die Besitzerinnen und Besitzer legaler Waffen werden daher gebeten zu überlegen, ob tatsächlich noch ein Bedürfnis besteht, auch weiterhin Waffen im Privatbesitz zu behalten. Nicht mehr benötigte Waffen oder Munition, die nicht veräußert werden sollen, können ebenfalls kostenfrei bei der Waffenbehörde abgegeben werden.

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